Rainer J. Langnickel und wieder ein mieser Brief an Anleger in Sachen UDI Genussrechtsfonds Nr. 1

Nain, wir halten nicht viel von Rainer J. Langnickel, im Gegenteil wir halten ihn für eine „unlautere Person“ in Sachen UDI, und das nicht erst seit das Handelsblatt über Rainer J. Langnickel berichtet hat. Nun gibt Rainer J. Langnickel erneut Anlass kritisch zu sein, und jetzt sagen wir sogar „es ist ein unseriöses Schreiben“ welches er noch vor Weihnachten an Anleger übermittelt hat.

Natürlich haben wir dazu auch mit einem uns bekannten Rechtsanwalt gesprochen, und der kann unsere Empörung nachvollziehen, denn auch er hat eine kritische Meinung zu dem von Rainer J. Langnickel an Anleger versandten Schreiben.

Er schreibt uns:

UDI Genussrechtsfonds Nr. 1 – „unseriöses Rückforderungsschreiben“ laut RA Daniel Blazek

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB, Bielefeld:

„Mir liegt ein Rückforderungsschreiben der UDI Projekt-Finanz GmbH vom 20. Dezember 2021 vor, mit welchem Herrn Langnickel gezahlte Genussrechtszinsen aus den Jahren 2007 bis 2019 vom Anleger zurückfordert. Es geht um das UDI Genussrecht Nr. 1, siehe Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt „Genussrechtsfonds Nr. 1“ vom Juli 2007. Mit Fristsetzung zum 30. Dezember 2021 sollen entweder ausgezahlte Nettozinsen zurück gezahlt oder ein pauschaler Verjährungsverzicht erklärt werden.

Wir kennen uns mit der Rückforderung von Genussrechts-Ausschüttungen sehr gut aus, zumal wir diese im bereits im INFINUS-Komplex erfolgreich bundesweit vor Gericht (gegen Anleger) durchgesetzt haben, was u.a. in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2020 mündete (BGH IX ZR 247/19). Ich bewerte das Rückforderungsschreiben als völlig unseriös bzw. juristisch-handwerklich schlecht. In Anspruch genommene Anleger sollten weder zahlen, noch den Verjährungsverzicht unterzeichnen.

Zusammen gefasst finde ich es albern, dass das neue Management nunmehr festgestellt haben will, dass eine Verzinsung nur bei Vorliegen eines Jahresabschlusses geschuldet gewesen sei. Denn das steht bereits seit 2007 in den Genussrechtsbedingungen und war dem früheren Management daher bekannt. Wenn das neue Management in diesem Punkt nun vom eigenen Vertragswerk überrascht sein will, ist das lächerlich. Die entsprechende Kenntnis des früheren Managements verbleibt in der Emittentin; sie wäre im Übrigen auch Voraussetzung für einen entsprechenden insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch (der allerdings einen viel kürzeren Zeitraum betrifft, sollte er jemals auf den Plan kommen). Darüber hinaus fordert die Gesellschaft gerade angeblich unberechtigte Zahlungen über den zehnjährigen, kenntnisunabhängigen Verjährungszeitraum hinaus und versucht, dies mit der Verjährungsverzichtserklärung zu unterlaufen. In diesem Punkt ist die Erklärung unwirksam; man kann nicht auf eine Verjährungseinrede bzgl. bereits verjährter Ansprüche verzichten. Das Ganze bekommen die Anleger zwischen den Jahren zugestellt mit zu kurzer Frist.

Alles in allem also: Setzen, sechs! Ich frage mich, ob das Management diesbezüglich überhaupt juristisch beraten ist.“