Anlegerschutz stiftet bei Fonds Verwirrung

Last Updated: Samstag, 11.11.2023By

Mängel sind die Richtlinien zum Kostenausweis, die für den Anlegerschutz nicht zusammenpassen.  Fondsverband fordert Verschiebung und Nachbesserungen.

Vor mehr als 50 Jahren sind Fonds in Deutschland bekannt geworden. Ein Desaster und wirtschaftliche Schieflagen verunsicherten deutsche Anleger, die mit dem Wandel von Aktienkursen noch keine Erfahrung hatten. Das dauerte fast zehn Jahre bis es wieder ein Vertrauen gab, das von den Banken hergestellt wurde. Anlegerschutz war als Begriff nicht geläufig. Danach hatte die Fondsbranche ganz gut damit gelebt, dass die Anleger aufgrund eines Mangels an Transparenz nicht wussten, was Fonds bei genauer Betrachtung kosten. Die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die unter dem Namen Ogaw, auch Ucits genannt, sich darstellte, änderte bis zu diesem Jahrzehnt nicht viel. Sie legte ein zweiseitiges Informationsblatt vor, das im Unterschied zu den vorher bekannten „buchähnlichen“ Prospekten die Kosten in einer einzigen Zahl ausweist.

Parallel zu dieser Fonds-Richtlinie sind zwei weitere entstanden, die den Anlegerschutz betreffen: Für fondsbasierte Versicherungen sind die Richtlinien Priips bzw. für die Finanzdienstleister MiFID gedacht. Diese drei kämpfen für perfekte Darstellungen, die Anleger verstehen. Es soll aufgezeigt werden, welche die Kosten exakt und transparent angegeben werden sollen. Ab dem Jahr 2020 sollen Anleger beim Kauf eines Fonds gut informiert werden. Es ist zu unterstellen, dass sie Informationen über Kosten erhalten, die in ihrem Gehalt nicht identisch sind. Zu viel des Guten ist nicht optimal.

Interessen der Anleger

Anleger möchte Antworten auf die von ihnen erfassbare Frage: Was kostet mich eine Beteiligung an dem Fonds? Gebühren für Management oder Depotbank werden von laufenden Kosten begleitet. Kosten des Kaufs werden durch die der Beleihung von Wertpapieren, Bewirtschaftungskosten von Immobilien ergänzt. Der Aufwand für deren Erfassung erhöht die Kosten des Fonds. Der Sinn ihres Ausweises steht in Frage.

Drei Richtlinien kommen zu ihren Lösungen: Priips versucht laufende Kosten getrennt zu erfassen. MiFID erfasst diese Kosten ebenfalls. Sie sind dort nicht getrennt auszuweisen. Ogaw verzichtet auf die Erfassung der Transaktionskosten. Grund ist deren schwierige Erfassung bei Rentenfonds (vgl. Kuper, M.; Regulierungsexpertin des Bundesverbandes der Investmentgesellschaften (BVI)). Die als Quelle zitierte Dame hält die aktuellen Regelungen der Priips-Richtlinie für verbesserungswürdig.

Beim Kauf von Anleihen fallen im Vergleich zu Aktien keine Transaktionskosten an. Diese sind in der Differenz zwischen dem Angebotspreis einer Anleihe (Brief) und dem, was für sie geboten wird (Geld) zu sehen. Priips versucht diese Problematik zu lösen, indem für die Berechnung ein „Arrival Price“ zugrunde gelegt wird. Die Transaktionskosten berechnen sich aus der Differenz zwischen dem Ausführungspreis und dem Mittel aus Geld- und Briefkurs zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. „Das stellt Marktbewegung dar. Diese wird aber als Kostenfaktor nicht anerkannt und ist von der Gesellschaft nicht zu beeinflussen. Sie kann die Transaktionskosten ins Negative drehen “ (vgl. Kuper ebda.). Diese Marktbewegungen sollen nach MiFID ausgeschlossen werden. Kein Widerspruch kann deutlicher aufgezeigt werden.

Kosten

Nicht nur die Berechnung der Kosten unterscheidet sich, sondern auch deren Ausweis. Priips weist die Kosten auf Basis der voraussichtlichen Haltedauer und des prognostizierten Ertrags in Prozent pro Jahr aus. MiFID verzichtet auf konsequente Vorgaben, verlangt aber, dass Kostenschwankungen und -spitzen dokumentiert werden. Danach sind die Kosten exklusiv für das Jahr darzustellen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. In der Konsequenz sind die Kosten nicht als jährliche Kosten auf Basis des Durchschnitts anzugeben.

Exakte, aber absurde Ergebnisse können nicht Sinn einer solchen Dokumentation sein. Für qualifizierte Finanzfachkräfte sind die Zahlen richtig einzuordnen. Die Diskussionen über solche Richtlinien dürfen nicht zu Ergebnissen führen, die pagatorisch mit viel Kosten und Aufwand berechnet werden. Damit nützen sie durch Verwirrung der Nutzer nicht. Das kann nicht als Aufklärung verstanden werden – (vgl. Kuper ebda).

Eine Implementierung führt zu Kosten. Priips verlangt, dass die Transaktionskosten für die letzten drei Jahre erfasst und dargestellt werden. Die fehlenden Daten sind schwer nachzuweisen, da die erforderlichen Kurse oder Zeitstempel der Orders aus den zurückliegenden Jahren selten im Zugriff oder digital abgelegt sind. In den Vorjahren wurde nicht davon ausgegangen, dass diese als Dokumentation gebraucht werden könnten. In der Folge ist mit Eröffnungs- oder Schlusskursen zu rechnen. Verzerrungen sind danach nicht ausgeschlossen. Marktbewegungen eines Börsentages könnten in die Rechnung einfließen. Das Ergebnis definiert die Transaktionskosten nicht (vgl. Kuper ebda).

Aus anderen Gründen können Angaben zweifelhaft werden. Zu definieren ist der oft unbekannte Handelsplatz für den „Arrival Price“. Im Rentenhandel können Preise an den Handelsplätzen voneinander abweichen. Eine  einzige Datenquelle oder Daten mehrerer Anbieter bzw. Handelsplätze werden unterschiedlich gewichtet. Für gleiche Transaktionen erfolgt der Ansatz von abweichenden Preisen. Die Berechnungen passen in der Folge nicht zusammen.

Fazit

Das Büro des deutschen Fondsverbands (BVI) erwartet, dass die für 2020 vorgesehene Priips-Pflicht aller deutschen Publikumsfonds um zwei Jahre verschoben wird. Die Richtlinie gilt bisher für fondsgebundene Versicherungen. Um zu vermeiden, dass in Informationen voneinander abweichende Kostenangaben die Nutzer verunsichern und die Transparenz gefährden, sollten sichere Positionen gefunden werden. Die Verpflichtung, erwartete Wertentwicklungen in vier Varianten zu dokumentieren, verunsichert weiter. Wenn dabei Daten aus der Vergangenheit erfasst und verwertet werden sollen, müssen diese kein Maßstab für die Zukunft sein. Fondsunterlagen weisen explizit darauf hin, dass Angaben zur Vergangenheit keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zulassen (vgl. FAZ /mho). Vergangene Börsenaufschwünge können Kurseinbrüche nicht vorhersagen. Die erwarteten  Kurse würden zu positiv ausfallen und aktuelle Entwicklungen ignorieren. Eine bewusste Fehlinformation der Anleger ist programmiert. Der Anlegerschutz ist qualitativ und quantitativ gefordert.

Leave A Comment