Edelmetall Investments – Vorsicht ist geboten!

Last Updated: Samstag, 11.11.2023By

Edelmetall-Investments nur noch mit Prospekt

Das FISG, das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (siehe BaFinJournal Juni 2021), hat eine zusätzliche Neuerung im Vermögensanlagengesetz gebracht, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist: Die neue „Nummer 8“ in § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz. Sie erfasst bestimmte Edelmetall-Investments, die damit als Vermögensanlagen unter die Prospektpflicht fallen. Der Gesetzgeber hat die neue Regelung getroffen, weil in der Vergangenheit Anbieter von Edelmetall-Investments die Prospektpflicht bewusst umgangen haben. Nun haben Anlegerinnen und Anleger bessere Möglichkeiten, sich über solche Produkte zu informieren.

Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz – VermAnlG)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.

(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete

1.
Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2.
Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3.
partiarische Darlehen,
4.
Nachrangdarlehen,
5.
Genussrechte,
6.
Namensschuldverschreibungen,
7.
sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
8.

Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen

a)
eine Verzinsung und Rückzahlung,
b)
eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
c)
einen vermögenswerten Barausgleich oder
d)
einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

gewähren oder in Aussicht stellen,

sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind.