Warnung der BaFin und der FMA Österreich:soloprime.co: BaFin ermittelt gegen die SoloPrime

Last Updated: Samstag, 11.11.2023By

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft SoloPrime keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der von der SoloPrime betriebenen Website soloprime.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

Dem unbekannten Betreiber der Website

https://soloprime.co

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Absatz 1 Z 7 Bankwesengesetz) und die gewerbliche Portfolioverwaltung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Absatz 2 Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Absatz 7 Bankwesengesetz und § 92 Absatz 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und erfolgte am 11.02.2022 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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