BaFin warnt vor DWS Markets: Verdacht auf unerlaubte Finanzdienstleistungen

Last Updated: Mittwoch, 14.08.2024By Tags: ,

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Investoren und Verbraucher dazu aufgerufen, Angebote der Firma DWS Markets mit Vorsicht zu genießen. Nach umfassenden Untersuchungen hegt die Behörde den Verdacht, dass die anonymen Betreiber der Plattform dws-markets.trade ohne die erforderliche Zulassung in Deutschland Finanzdienstleistungen und Wertpapierhandel betreiben.

In Deutschland ist es zwingend notwendig, eine offizielle Erlaubnis der BaFin zu erhalten, bevor man derartige Dienstleistungen anbieten darf. Dies ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Anleger. Trotzdem gibt es wiederholt Unternehmen, die versuchen, diese strikten Regelungen zu umgehen und ohne Genehmigung im Finanzsektor tätig zu werden.

Die BaFin empfiehlt daher nachdrücklich, sich vor jeglicher Investition oder dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung zu versichern, dass das betreffende Unternehmen im Besitz der notwendigen Erlaubnis ist. Solche Daten können Anleger in der Unternehmensdatenbank der BaFin nachschlagen und sich so einen wichtigen Überblick verschaffen.

Die aktuelle Warnung stützt sich auf den § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes. Sie demonstriert den festen Willen der Behörde, gegen illegale Finanzaktivitäten vorzugehen und Anleger vor Betrug zu schützen. Besondere Aufmerksamkeit wird bei Angeboten von DWS Markets angeraten. Investoren sind gut beraten, sich umfassend zu informieren, bevor sie finanzielle Entscheidungen treffen.

### BaFin-Mitteilung:
Vorsicht vor DWS Markets

Die BaFin erhöht die Aufmerksamkeit in Bezug auf die Angebote von DWS Markets. Die Plattform dws-markets.trade steht unter Verdacht, ohne die notwendige Zulassung Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anzubieten.

Für die Erbringung von Bank-, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland ist eine Genehmigung der BaFin unerlässlich. Trotzdem operieren einige Unternehmen ohne die benötigte Erlaubnis. Ob ein Unternehmen eine entsprechende Zulassung der BaFin hat, lässt sich in deren Unternehmensdatenbank einsehen.

Diese Ankündigung basiert auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes.

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