Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag des Klägers folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

Last Updated: Montag, 16.01.2017By

I. Beklagte: 1) MPC Münchmeyer Petersen Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Holger Glandien und Karen Key

2) Reederei Claus-Peter Offen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin „Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen“, diese vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baron von der Recke und Frank Bergert

3) TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin „Verwaltung TVP Treuhand GmbH“, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:

319 O 168/16

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Der in der Fassung vom 13.08.2007 veröffentlichte Prospekt OFFEN PRODUKTENTANKER FLOTTE über eine Beteiligung an der Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig, irreführend und / oder unvollständig:

a) der wachsenden Nachfrage nach Transportkapazitäten für Ölprodukte und Chemikalien steht ein erheblicher Angebotsrückgang an Tankern durch das Phasing-Out, der Aussonderung durch Einhüllentankern aus dem Markt gegenüber. Dieser Effekt wird durch die seit 2007 geltenden Vorschriften des MARPOL Annex II der IMO (International Maritime Organisation für gefährliche und flüssige Stoffe verstärkt, nach der Pflanzenöle und viele ölhaltige Substanzen nicht mehr in Einhüllentankern transportiert werden dürfen, sondern nur noch in speziellen IMO II/III klassifizierten Schiffen (s. dazu Seite 32),

b) die Fondsschiffe werden in der Ölprodukten- sowie in der Chemikalienfahrt eingesetzt. Dabei steht der wachsenden Nachfrage nach Transportkapazitäten ein Angebotsrückgang durch das Phasing-Out, der Aussonderung von Einhüllentankern aus dem Markt bis 2010, gegenüber. Dieser Effekt wird durch die seit Janaur 2007 geltenden Vorschriften des MARPOL (Annex II der IMO „International Maritime Organisation“) für gefährliche und flüssige Stoffe verstärkt, nach der Pflanzenöle und viele ölhaltige Substanzen nicht mehr in Einhüllentankern transportiert werden dürfen, sondern nur noch in speziellen IMO II/III klassifizierten Tanks,

c) die Vorschriften des MARPOL Annex II der IMO für gefährliche und flüssige Stoffe sehen seit Anfang 2007 strengere Transportvorschriften für bestimmte Erdölprodukte und Chemikalien vor, die momentan nur eine begrenzte Anzahl der verfügbaren Handysize-Tankschiffe (30.000-40.000 tdw) erfüllt […] Insgesamt ist der Handel von 81,9 Millonen Tonnen Chemikalien im Jahr 2007 direkt von der Reklassifizierung betroffen. Folglich ist mit einem Anstieg des zu transportierenden Ladungsaufkommens für Produkten-/Chemikalientanker zu rechnen, während das Angebot an entsprechenden Tankschiffen abnehmen wird,

d) Zusätzlich zu den geänderten Transportbedingungen nach MARPOL Annex II hat die IMO in ihren Ende April 2001 gefassten und im Dezember 2003 nochmals verschärften Beschlüssen einen Phasing-Out-Plan zur Aussonderung von Einhüllentankern festgelegt. Danach sind bis zum Jahr 2010 alle Einhüllentanker für den Transport von Öl und Ölprodukten auch vor Erreichen der wirtschaftlichen Nutzungsgrenze auszusondern. Tanker ohne separate Ballasttanks waren bereits bis Ende 2005 auszusondern. Obwohl der Plan für die Aussonderung von Einhüllentankern aus dem Markt ab dem Baujahr 1985 Ausnahmen zulässt, werden in den kommenden Jahren in erheblichem Umfang Tankern für den Transport von Ölprodukten auch vor Erreichen der wirtschaftlichen Nutzungsgrenze auszusondern sein,

e) im wettbewerbsrelevanten Segment der Fondsschiffe müssen dem Phasing-Out-Plan der IMO zufolge bis 2010 alle Schiffe ab einem Alter von 25 Jahren oder ohne Doppelhülle ausgesondert werden. Insgesamt sind ab 2007 ca. 54 Schiffe bzw. 12 % der existierenden Flotte mit 30.000 bis 40.000 TDW von einem Phasing-Out betroffen,

f) die Nachfragesteigerung nach Ölprodukten- und Chemikalientransporten und die Verknappung der zur Verfügung stehenden Tonnage bietet gute Rahmenbedingungen für den Betrieb der Fondsschiffe. Für den Transport von IMO-II-Ladungen ist seit Januar 2007 eine Doppelhülle zwingend erforderlich. Unter Berücksichtigung des Verschrottungspotenzials der aktuellen Flotte und der Neubaukapazitäten stehen nicht genügend geeignete Schiffe zur Verfügung. Diese Faktoren und die Beschäftigung innerhalb der Brodstöm-Flotte stellen langfristig gute Beschäftigung und Verdienstmöglichkeiten für die Fondsschiffe in Aussicht,

g) die ‚International Convention for the Prevention of Pollution from Ships‘ ist ein internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, das weltweit gültig ist. In dem Übereinkommen werden sowohl für Öl- als auch für Chemikalientanker umfangreiche Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung aufgestellt,

h) die Neubauten entsprechen den Anforderungen der finnisch-schwedischen Eisklasse 1 A und sind damit auch in Gewässern einsetzbar, die mit einer bis zu 80 cm starken einjährigen Eisdecke zugefroren sind. Die Eisklasse 1 A, einer der höchsten als Klassen für kommerzielle Handelsschiffe, ermöglicht den Schiffen, z.B. russische oder finnische Ölhäfen auch während der Wintermonate bei zugefrorener Ostsee anzulaufen. Dementsprechend werden die Fondsschiffe vorrangig in Nord- und Ostsee eingesetzt. In der weltweiten Flotte von aktuell 444 Tankern mit einer Tragfähigkeit von 30.000 bis 40.000 tdw verfügen lediglich 28 Tanker (6,3%) über die Einklasse 1 A,

i) in der Fondskalkulation wurde konservativ mit Charterraten von durchgehend USD 20.850 pro Tag und Schiff gerechnet. Der angenommene Ratenlevel liegt damit unter den aktuellen Chartervereinbarungen für Schiffe vergleichbarer Größe.

2. Zwischen den Treugebern der Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG und den Beklagten kam ein (vor-)vertragliches Schuldverhältnis zustande.

3. Die Verletzung von Pflichten aus dem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungziels Ziffer 2 unterfällt den § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und / oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

4. Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels 3 stehen in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung.

5. Die spezialgesetzliche Verjährung verdrängt nicht die Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels zu 3 geltende Regelverjährung des BGB.

6. Die Verwendung des Verkaufsprospektes – einzeln und / oder kumulativ – durch die Beklagten gegenüber den Treugebern der Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG stellen Verletzungen von Pflichten iSd Feststellungsziels Ziffer 3 dar.

7. Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten iSd Feststellungsziels Ziffer 3.

8. Die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten iSd Feststellungsziels Ziffer 3.

9. Ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG auf die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospektes stellt eine Pflichtverletzung iSd Feststellungsziels Ziffer 3 dar.

10. Die Beklagten mussten die Treugeber der Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG vor Vertragsschluss darüber informieren, dass

a. die Vorschriften des MARPOL 73/78 nur für Staaten gelten, die MARPOL 73/78 ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt haben und/oder

b. Öltankschiffe nicht den Vorschriften des MARPOL 73/78 Annex II unterliegen und /oder

c. Öltankschiffe den Vorschriften des MARPOL 73//8 Annex I unterliegen und/oder

d. Chemikalienschiffe nicht den Vorschriften des MARPOL 73/78 Annex I unterliegen und/oder

e. Chemikalienschiffe den Vorschriften des MARPOL 73/78 Annex II unterliegen und/oder

f. die Vorschriften des MARPOL 73/78 Annex I ausschließlich für Öltankschiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 5.000 dwt gelten und/oder

g. die Nationalstaaten den Betrieb von Einhüllentankern bis zum Jahr 2015 erlauben können, wenn die Schiffe dem Zustandsbewertungsschema der „International Maritime Organisation“ entsprechen und/oder

h. Schiffe mit Einhülle auch über das Jahr 2015 weiterbetrieben werden können, solange sie kein Öl transportieren und/ oder

i. in der Chemikalienschiffahrt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts (13.08.2007) rund zwei Drittel aller weltweiten Tanker mit Doppelhülle ausgestattet waren und/ oder

j. im weltweiten Markt der Öl- und Chemikalientanker rund 90 Prozent der Schiffe über eine Doppelhülle verfügen und / oder

k. im Einsatzgebiet der Nordsee es nie zu einer Eisbildung kommt, welche die Eisklasse 1 A erfordert und / oder

l. im Einsatzgebiet der Ostsee es nie zu einer Eisbildung kommt, welche die Eisklasse 1 A erfordert und / oder

m. in der Ostsee und deren Häfen regelmäßig Eisbrecher eingesetzt werden, die den Öl- und Chemikalientankern einen fahrbaren Wasserweg freimachen.

VI. Lebenssachverhalt:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterinnen in dem vorliegenden Rechtsstreit in Form des Schadensersatzes auf Rückgängigmachung bzw. Abwicklung sämtlicher ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der „Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG“ erfolgten Aufwendungen in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Der Kläger zeichnete am 03.11.2007 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 10.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag, d.h. insgesamt 10.500,00 €.

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

01.08.2016

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