Das Kleinanlegerschutzgesetz – Hintergrund und Übersicht

Last Updated: Samstag, 11.11.2023By
Am 10. Juli 2015 trat das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Das neue Gesetz bringt Änderungen im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), in der Gewerbeordnung, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung sowie in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Ziel des noch sehr jungen Gesetzes ist es die Transparenz von Vermögensanlage zu steigern, indem Anleger besser über Kündigungsmöglichkeiten und Laufzeit informiert werden. Anbieter von Vermögensanlagen werden ferner dazu verpflichtet ein entsprechendes Prospekt dem Anleger zur Verfügung zu stellen, dass zum Anlagezeitpunkt aktuell gewesen ist.
Des Weiteren erhalten Anleger zusätzlichen Schutz aus den Befugnissen, die die BaFin durch das Wertpapierhandelsgesetz schöpft, indem Vermarktung und Vertrieb von Produkten eingeschränkt oder verboten werden kann. Hierdurch wird der Anleger vor aggressiven Werbekampagnen und misslungenem Vertrieb vor schwer einkalkulierbaren Produkte geschützt.Dabei verstärkt das Kleinanlegerschutzgesetz im speziellen das Vermögensanlagengesetz. Auf Basis dieses Gesetzes werden Beteiligungen an Treuhandvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Namensschuldverschreibungen und Genussrechte als Vermögensanlagen deklariert und somit unterstehen damit der Prospektpflicht. Ausgeschlossen von den tiefgreifenden Änderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes sind unter anderem aber Aktien, Fonds und Rentenpapiere.

Die BaFin erhält mehr Kompetenzen
Die BaFin erhält mit der Gesetzesneuerung weitreichend zusätzliche Kompetenzen. Der Vertrieb von Anlagenprodukte kann durch sie nachhaltig eingeschränkt werden oder sogar ganz verboten werden.

Ferner kann Sie nun auch die Bilanzen von beteiligten Unternehmen des Graumarkts prüfen und auf diese zugreifen. Musste die BaFin entsprechende Maßnahmen zur Regulierung zum Schutz der Anleger wahrnehmen, werden diese stets auf der Webseite der BaFin zur Information entsprechender Anleger veröffentlicht.

Das neue Gesetz im Detail
Wie bereits eingangs erwähnt, sollen die Gesetzesänderungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) die Transparenz von Vermögensanlagen für Anleger erhöhen. Anleger sollen damit künftig bessere Chancen erhalten Erfolgs- und Misserfolgsaussichten von Anlagen besser voraussehen und einschätzen zu können. Dabei greift das neue Gesetz auch bereits auf bestehende Vermögensanlageangebote. Spätestens nach einem Jahr nach Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes, also Juli 2016, müssen dann Prospektinhalte laufender Emissionen für Emissionen nach diesen neuen Regelungen ablaufen. Genehmigungen, die bereits erteilt wurden, werden dann auch unterhalb dieser 12 Monatsregel fallen.

Es ändert sich auch die Mindestlaufzeit für prospektpflichtige Vermögensanlagen. Die Mindestlaufzeit beträgt nunmehr 24 Monate ab Erwerbsdatum der Anlage. Diese Regelungen gilt in bestimmten Maß auch für nicht prospektpflichtige Finanzanlagen, wenn nicht mehr als 20 Anteile vorgeschlagen werden oder der maximale Anlagenverkaufspreis bis 100.000 € beträgt. Daneben gilt eine Mindestkündigungsfrist von 6 Monaten, unabhängig davon, ob die Anlage prospektpflichtig ist oder nicht.

Finanzanlagen im Sinne des neuen Gesetzes gestalten sich daher nicht als Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Wertpapiere gemäß dem Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Vermögensanteile. Sie sind ferner Anteile eines Vermögens, die der Emittent oder ein Dritter mit eigenem Namen für eine fremde Rechnung verwaltet oder erhält oder Anteile, die eine Beteiligung an Ergebnissen aus Unternehmen erlauben. Außerdem können Finanzanteile von Vermögensanlagen gemäß Kleinanlegerschutzgesetz auch als Nachrangdarlehen, Genussrechte, partiarische Darlehen oder Namensschuldverschreibungen gestaltet sein. Ferner versteht man außerdem sonstige Anlagen, die einem Anleger Zugriff auf Verzinsung und Rückzahlung erlauben oder einen Anspruch auf temporäre Überlassung von Geldwerten in Form eines Barausgleichs gewähren. Diese Annahme von Ausgleichsgeldern darf jedoch nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eingestuft sein. Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und direkte Investments in Rohstoffe und Sachgüter (verzinste Rohstoffe, Containerhandel) werden als durch die neue Gesetzesänderung umfassend neu reguliert. Davon ausgeschlossen sind jeodch Kapitalanlagen, die nicht öffentlich angeboten werden oder deren Bestandteil nach Kreditwesengesetz regulierte Einlagengeschäft mit sich bringen.

Geschäftsvorfälle, die mit möglichen schweren Auswirkungen für den Anleger einhergehen, müssen als solche eindeutig deklariert und der Anleger darüber informiert werden. Genauer sind das risikobehaftete Vorfälle, die sich langfristig negativ auf das laufende Geschäftsjahr eines Anlegers auswirken können oder sich negativ auf die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen, im Falle einer drohenden Insolvenz, des Anlegers auslegen können. Es besteht hierfür eine Nachtragspflicht. Nachträge sind daher so zu kennzeichnen, dass dieser erkenn- und lesbar in Textform dem Angebot angefügt wird. Zudem muss die BaFin eine Billigungspflicht aussprechen. Diese Nachtragspflicht endet erst nach Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts der Anlage. Im Zuge einer erneuerten Veröffentlichungspflicht muss ein Jahresabschluss und Lagebericht öffentlich im Internet vorzufinden sein (Internettransparenz). Dazu gehören alle Dokumente, die der Anlage anheften, also dem Prospekt, Mitteilungen, ergänzende Dokumente und auch erwähnte Nachträge und Korrekturen am Prospekt. All diese Dokumente sind dann öffentlich zugänglich auf der Webseite des Emittenten oder Anlagenanbieters darzustellen.

Die Informationen, die bei einer prospektpflichtigen Anlage im Prospekt zu stehen haben, wurden erweitert. Pflichtangaben zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage wurden ausgebaut. Dies bezieht auch die Dokumente ein, aus denen hervorgeht, wie die Emittenten Rückzahlpflichten erfüllen will. Es muss weiterhin auch der Zielmarkt gekennzeichnet sein, auf dem die Finanzanlage abzielt. Daraus ergeben sich genauere Angaben zur Anlegergruppe, auf die die Anlage ausgerichtet ist, besonders hinsichtlich möglicher Risiken bei Verlusten, die sich aus dieser Anlage für den Kleinanleger zukünftig ergeben können. Emittenten sind zukünftig zusätzlich verpflichtet der BaFin postalisch oder per E-Mail mitzuteilen, wenn eine Anlage vollständig getilgt wurde oder eine Angebotsbeendigung erfolgte.

Das Risiko vor Totalverlust wird für Privatinvestoren erheblich gesenkt. Unterschieden wird zwischen Privat- und professionellen Investoren. Hierbei sind Privatinvestoren natürliche Personen, die Geld in einer Anlage anlegen, jedoch zu keiner Kapitalgesellschaft gehören oder diese vertreten. Privatinvestoren sollen mit einer Obergrenze von 10.000 € vor Überschuldung geschützt werden. Bereits ab einem Anlagebetrag von 1.000 € ist der Privatanleger verpflichtet eine finanzielle Selbstauskunft abzugeben. Aus dieser Selbstauskunft muss für den Emittenten oder der Anlageplattform hervorgehen, dass jener Anleger entweder über mindestens mit 2 Monatsgehältern oder ein Mindestvermögen von 100.000 € für ausreichend Investmentkapital frei und unverschuldet verfügt. Die Form dieser Auskunft gegenüber dem Emittenten oder der Anlagegesellschaft ist nicht festgeschrieben und kann einfach in freier Form abgegeben werden. Professionelle Investoren, also Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsformen AG, GmbH und KGaA werden nicht mit einer Obergrenze wie bei den Privatinvestoren beschränkt, da hier generell eine höhere Professionalisierung und Grundkapital vorliegt. Sie fallen unter keine Investment-Höchstgrenze. Andersherum sind Emittenten und Anlagegesellschaften gegenüber dem Anleger jedoch nicht verpflichtet ein Vermögensanlageninformationsblatt bei Erwerb einer Vermögensanlage zu übergeben oder zugänglich zu machen, wenn der Betrag der Anlage der erworbenen Anlage des Emittenten nicht 250 € übersteigt.

Neu reguliert wird aber auch der gesamte Vertrieb aller Vermögensanlagen. Anlagenvermittler, die eine Maklerlizenz nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) besaßen, konnten bisher ohne weiteren Nachweis eines Sachkunden einfach Darlehen frei vermitteln. Um dieses risikobehaftete Verhalten einzuschränken, wurde die Regulierung des Vertriebs von Anlage grundsätzlich verschärft. Alle Anlageformen, die unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallen, müssen Makler zusätzliche Auflagen erfüllen, um Anlage vertreiben zu dürfen. Jeder Vermittler (offline/online) und jede Anlageplattform (online) benötigen nun zwingend eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) für Vermögens- und Finanzanlagen. Jener Paragraph unterscheidet nach Anlageform außerdem wie weit diese Erlaubnis des Anlagevertriebs reicht. Genussrechte, stille Beteiligungen und dergleichen dürfen Anlagenvermittler demnach nur bei Erfüllung von § 34 f Absatz 2 Nr. 4 vertreiben. Anlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen nur die Nachrangdarlehen anbieten. Vermittler können damit kontrolliert ihr Angebotsspektrum erweitern und sich auf eine Zielgruppe spezialisieren. Ein Vertrieb aller möglichen Finanzanlagenprodukte ist nach § 34c GewO (Darlehensvermittlung) jedoch unzulässig. Ausgenommen von diesen Regelungen sind jedoch Anlagenvermittler, die klassische Darlehensformen wie Autokredite, Baufinanzierungen oder klassische Kredite vermitteln, hierfür reicht die Lizenz nach §34c zukünftig weiterhin aus.

Aber auch die Anzahl der maximalen Anteile, über die ein Anleger verfügen kann, wurde streng limitiert. Diese Ausnahme auf die Beschränkung der maximalen Anteile bezieht sich dabei auf alle mit dem Kleinanlegerschutzgesetz verknüpften und bereits erwähnten Anlageformen. Ein Anleger darf künftig nun maximal 20 Anteile der jeweiligen Anlageform wie stille Gesellschaftsanteile, Nachrangdarlehensanteile, partiarische Darlehensanteile oder Kommanditanteile und Genussrechtsanteile ohne jede Einschränkung anlegen. Möchte der Anleger dennoch über diese Anteilgrenze hinaus anlegen, ist ein prospektfreies Investieren von mehr als zwanzig Anlagen nur möglich, wenn dieser über ein Crowdinvesting Portal bei einer maximalen Emission von 2,5 Mio. € anlegt. Das Kleinanlegerschutzgesetz schreibt hierbei vor, dass private Investoren an einen Emittenten gebunden sich nur auf maximal 10.000 pro Investment zu beschränken haben. Ab einem minimalen Zeichnungsvolumen der Anlage von mehr als 200.000 € bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) VermAnlG Vermögensanlagen prospektfrei.

Ausblick zum Kleinanlegerschutzgesetz
Natürlich treten zwar generell die Neuerungen eines geänderten oder neuen Gesetzes nach Einführung und Verkündung im Bundesgesetzblatt einen Tag später zwar in Kraft, jedoch können einzelne Gesetze gemäß ihrer Paragraphen letztlich erst schrittweise voll eingeführt werden. So ist es auch beim Kleinanlegerschutzgesetz nicht anders. So gibt es Ausnahmen im Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 2 Nr. 30 in denen andere Zeitpunkte für eine erstmalige Anwendung deklariert sind. Bei Vermögensanlagen gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG, welche schon vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes frei angeboten wurden und mit dem neuen Gesetz erstmals einbezogen werden, ist das jeweilige Angebot gemäß § 32 Absatz 10 S. 2 VermAnlG bereits ab 01.01.2016 an das Kleinanlegerschutzgesetz gebunden.

Noch längst sind damit nicht alle Paragraphen des Kleinanlegerschutzgesetzes mit seiner Einführung im Juli 2015 in Kraft getreten. Eine wesentliche Regelung wie die Regulierung des Produktfreigabeverfahren tritt zum Beispiel erst im Januar 2017 in Kraft. Das Produktfreigabeverfahren soll zukünftig den Ablauf einer Produktbeurteilung steuern, während dem der Anbieter der Vermögensanlage darzustellen hat, für welchen Zielmarkt und welchen Anlegertyp die Anlage überhaupt geeignet ist. Damit sollen endlich Vermögensvorgaben der Europäischen Union beim Vertrieb von Vermögensanlagen umgesetzt werden. Verpflichtet werden dadurch nicht nur Wertpapierfirmen, Crowdfunding Plattformen und sondern viel mehr auch einzelne Anbieter von Vermögensanlagen aktuellste Informationen der Anlage in einem Vermögensanlagenprospekt kenntlich zu machen. Bereits beim Entwickeln der jeweiligen Finanzprodukte ist dann im Vorfeld der Zielmarkt und mögliche Endkunden festzulegen. Alle möglichen relevanten Risiken des Zielmarkts und das persönliche Verlustrisiko des potentiellen Anlegers sind im Vorfeld zu bewerten und im Prospekt anzugeben. Damit wird der Schutz des Anlegers weiter ausgebaut und mögliche Risiken zukünftig stark minimiert werden.

 

Leave A Comment