19a – Verfügungen des GWB sollen das Internet regulieren!

Last Updated: Freitag, 15.01.2021By

Deutschlands Gesetzgeber wollen sich was trauen. 19a-Verfügungen sollen das Internet bezwingen. Worum geht es?

Das Internet ist allmächtig und von überragender Bedeutung für die Gesellschaft, die Wirtschaft und den Staat. Wer z.B. einmal in eine Bundestagsdebatte verfolgt, sieht dass weite Teile von Regierungsbank und Abgeordnete häufig das Handy in der Hand halten und sich damit beschäftigen. Das ist ein allgemeines Phänomen unserer Tage. Von Reich bis arm, mächtig oder ohnmächtig und von jung bis alt – alle sind ständig ONLINE.

Problem ist nur:
Das Internet ist de facto unreguliert und befindet sich in den Händen einiger amerikanischer Konzerne. Nicht nur, dass damit sehr viel Geld verdient wird und dass mit den Daten völlig intransparent umgegangen wird, sondern diese MACHT einiger Konzerne ist inzwischen so groß, dass es nach einem rechtlichen Rahmen schreit oder wenigstens ein wenig ein ganz klein wenig nach einer Verhinderung von MACHTMISSBRAUCH.

Dass ist nicht neu in der Geschichte:
Wenn neue Technologien entstehen und diese sich durchsetzen, kommt die Frage nach der Regulierung auf. Der Wilde Westen in Amerika war ja bekanntlich nur so lange FREI bis übermächtige Rinderbarone das Land durch Stacheldraht unter sich aufteilten. Gleiches gilt für die Eisenbahnen, die z.B. in Deutschland schlussendlich verstaatlicht wurden, Stahlbarone oder Erdölkonzerne. Irgendwann folgt dann eine Revolution, eine Verstaatlichung, eine Zerschlagung oder starke Regulierung. Eine ähnliche Entwicklung sehen wir beim Internet. Wenn Twitter die Macht hat den amerikanischen Präsidenten Trump zu sperren und zum SCHWEIGEN zu bringen, dann ist er wohl nicht mehr der mächtigste Mann der Welt, oder?

Macht bringt die Gefahr von Machtmißbrauch:
Also will Deutschland das Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) deutlich verschärfen und am 14.01.2021 geht es weiter. Bei „überragende marktübergreifende Bedeutung“ kann das Bundeskartellamt einschreiten und eine Verfügung erlassen. Damit die Klagen und Widersprüche dagegen nicht zu lange dauern hat der Gesetzgeber in letzter Minute den Rechtsweg beschränkt: es geht nur zum Bundesgerichtshof und zurück. Nicht mehr und nicht weniger. Mutig, mutig und clever – irgendwann muss der Rechtsstaat einschreiten und schlimmste Fehlentwicklungen stoppen.

Deutschland ist Teil einer Bewegung. Die USA diskutieren die Zerschlagung von Facebook und die Europäische Union will das Treiben nicht länger hinnehmen. Die goldenen Zeiten im Internet sind damit nicht vorbei. Ganz im Gegenteil, Rechtsstaatlichkeit sichert den freien Wettbewerb und den Wohlstand. Verarmen werden die Internet Milliardäre nicht…

 

Im Detail:

§ 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb

  • (1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Be-deutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. seine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten,
    2. seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen Ressourcen,
    3. seine vertikale Integration und seine Tätigkeit auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märk-ten,
    4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
    5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter.
  • (2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen untersagen,
    1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln;
    2. Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das betreffende Unternehmen seine Stellung auch ohne markt-beherrschend zu sein schnell ausbauen kann, unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern, sofern die Behinderung geeignet wäre, den wirksamen Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen;
    3. durch die Nutzung wettbewerbsrelevanter Daten, die es von der Marktgegenseite auf einem beherrsch-ten Markt gesammelt hat, auch in Kombination mit weiteren wettbewerbsrelevanten Daten aus anderen Quellen, auf einem anderen Markt Marktzutrittsschranken zu errichten oder zu erhöhen oder andere Unternehmen in sonstiger Weise zu behindern oder Geschäftsbedingungen zu fordern, die eine solche Nutzung zulassen;
    4. die Interoperabilität von Produkten oder Leistungen oder die Portabilität von Daten zu erschweren und damit den Wettbewerb zu behindern;
    5. andere Unternehmen unzureichend über den Umfang, die Qualität oder den Erfolg der erbrachten oder beauftragten Leistung zu informieren oder ihnen in anderer Weise eine Beurteilung des Wertes dieser Leistung zu erschweren.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 3 bis 5 nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem betreffenden Unternehmen. § 32 Absatz 2 und 3, § 32a und § 32b gelten entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststel-lung nach Absatz 1 verbunden werden.

 

Gesetzesbegründung und Text

Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, einen Ordnungsrahmen zu gestalten, der den Anforderungen an die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft
gerecht wird. Die Erfahrungen in Verfahren insbesondere mit Bezug zu großen digitalen Plattformen haben außerdem die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beschleunigung von Kartellverwaltungsverfahren aufgezeigt.

https://www.heise.de/downloads/18/3/0/3/8/3/7/1/1923492.pdf

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