Insolvenzeröffnung: “Termeros” Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH – Manuel Bernhard/Ferenc Kemecsey

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.”Termeros” Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, ehemals geschäftsansässig: Sophie-Charlotten-Straße 33, 14059 Berlin,vertreten im Insolvenzverfahren durch die Gesellschafter Manuel Bernhard, Fasanenstraße 31a, 10719 Berlin und Ferenc Kemecsey, Lajos utca, 1162 Budapest/Ungarn

Register-Nr.: Amtsgericht Charlottenburg HRB 127474
– Schuldnerin –

Geschäftszeig:

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1.    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 27.01.2015 um 11.00 Uhr eröffnet.

2.    Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Thomas Kühn
Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin

3.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.04.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4.    Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Montag, 09.03.2015

11:25 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

5.    Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Montag, 22.06.2015

11:00 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6.    Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7.    Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

8.    Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

36t IN 89/14 Amtsgericht Charlottenburg, 29.01.2015

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