Neues Anlegeranschreiben der Kanzlei Dr. Pforr an die Lombardium Anleger

Anlegerinformation: Anlegerschutzmaßnahmen und zwischenzeitlicher Sachstand Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG / LombardClassic 3 GmbH & Co. KG

 Sehr geehrte/r Frau/Herr ……………..,

Sie als Investor des Investmentmodells der Lombardium-Gruppe haben ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich Ihrer Beteiligungsrechte und Ihres Anlagekapitals.

Das Gegenteil ist jedoch gegenwärtig der Fall.

I.

Erfreulicherweise kamen in den letzten Wochen und Monaten immer mehr Faken zu Tage, insbesondere durch Sicherstellungs- und Durchsuchungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Hamburg, aber auch durch Offenlegungsschreiben der Lombardium-Gesellschaften selbst.

Inhaltlich folgt aus diesen jedoch eine Hiobsbotschaft nach der anderen. Nach langer zeitlicher Verzögerung legten die Beteiligungsgesellschaften die Pfandgüterbewertung durch die BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG mit katastrophalen Ergebnis vor.

Sodann folgte nunmehr ein Informationsschreiben an die Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 02.08.2016 zur endlich erstellten Jahresbilanz 2014.

Wörtlich führt der Geschäftsführer Herr Sven Westen hierzu aus:

„Aufgrund der Entwicklung seit Ende 2015 und die danach erfolgte Wertermittlung der einzelnen Pfandgegenstände durch die BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG mussten Abschreibungen auf Finanzanlagen und andere Vermögensgegenstände in Höhe von TEUR 78.114 vorgenommen werden. Daraus resultierend wurden den stillen Gesellschaftern insgesamt negative Ergebnisse von TEUR 72.659 zugewiesen.“

Hiermit teilt die Beteiligungsgesellschaft nichts anderes mit, als dass in der Bilanz 2014 Verluste i. H. v. 78.114.000,00 EUR abgeschrieben worden und hieraus resultierend den stillen Gesellschaftern, also Ihnen als Investoren und Anlegern rund 72.659.000,00 EUR Verluste zur Aufteilung unter den einzelnen Anlegern zugewiesen wurden.

Noch einfacher ausgedrückt, 72.659.000,00 EUR Anlegergelder sind weg.

Gleichzeitig bestätigt die Gesellschaft in ihrer Bilanz und ihrem Rundschreiben ein Eigenkapital von gerade einmal 194.000,00 EUR.

Verbunden mit dieser annähernden „Bankrotterklärung“ werden gleichzeitig die Berechnung und Auszahlung der zu berechnenden Auseinandersetzungsguthaben für Ende August angekündigt.

In Anbetracht der Verlustzuweisung der Anleger i. H. v. 72.659.000,00 EUR allein für das Jahr 2014 ist klarzustellen, dass das angekündigte, zu berechnende und auszuzahlende Guthaben absehbar verschwindend gering bzw. ggf. negativ sein kann.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei gehen davon aus, dass die angekündigte Bilanzfeststellung der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG für das Jahr 2015, welche angeblich bis Ende September/Anfang Oktober vorliegen soll, ähnlich desaströs wird. Insofern werden auch die angeblich für Oktober 2016 angekündigten Guthabensauszahlungen minimal oder möglicherweise sogar negativ ausfallen.

Aufgrund unserer Erfahrung aus der Bearbeitung mehrerer hundert Vorgänge, auch hinsichtlich der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG,  gehen wir davon aus, dass die diesbezüglichen Bilanzfeststellungen ähnlich katastrophale Ergebnisse mit sich bringen werden wie vorliegend bei der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mitgeteilt.

Selbstverständlich werden wir für unsere Mandanten die Rechtmäßigkeit dieser Bilanzierungen nebst Guthabenberechnung für den einzelnen Anleger genauso auf Rechtmäßigkeit prüfen wie die Verantwortlichkeit der einzelnen handelnden Personen und der Beteiligungsgesellschaft selbst.

Selbst, wenn man dort jedoch haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten unterstellt, ergibt sich allein aus den mitgeteilten Fehlbeträgen nahezu die Vermögenslosigkeit der Gesellschaften. Es ist dabei gleichzeitig davon auszugehen, dass keine der handelnden Personen, insbesondere nicht die Geschäftsführer, finanziell in der Lage sind, 72.659.000,00 EUR für Schadensersatzzahlungen an die Anleger privat aufzubringen.

Mutmaßlich, um keine Panik zu verursachen, hat die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG in ihrem Informationsschreiben vom 02.08.2016 zwar mitgeteilt, dass unter den Anlegern negative Ergebnisse (Verlust i. H. v. 72.659.000,00 EUR) zugewiesen und aufzuteilen sind, dabei aber vergessen, die Gesamteinlagesumme zu nennen. Vorliegend wurde nur der Fehlbetrag bekannt gegeben, nicht aber die gesamte Einlagesumme, anderenfalls hätte man nämlich bereits aus dem Schreiben die prozentuale Verlustquote für jeden einzelnen Anleger exakt beziffern können.

Wir gehen davon aus, dass trotz Unkenntnis der Gesamtanlagesumme der Bilanz 2014 durch den Fehlbetrag ein annähernder Totalverlust realisiert wird.

Insofern erscheint es gegenwärtig wenig sinnvoll, in dieser Richtung zu prozessieren. Selbst im Erfolgsfall scheitert voraussichtlich die Durchsetzung obsiegender Zahlungsurteile zugunsten der Anleger absehbar an der Zahlungsfähigkeit der potentiellen betroffenen Gegner.

II.

Selbstverständlich haben wir für unsere Mandanten außergerichtlich die vertraglichen Rechtsansprüche gegenüber den Beteiligungsgesellschaften geltend gemacht, was wir auch den übrigen Anlegern dringend empfehlen.

Darauf kam jedoch außergerichtlich bis dato keinerlei Reaktion oder Antwort von dort zurück.

Wir empfehlen vorläufig vorab etwaiger kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten den Beteiligungsgesellschafen oder dort handelnden Personen die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten und die diesbezügliche Rechtsdurchsetzung auf Basis der dort gefundenen Ergebnisse kosteneffizient und ökonomisch zu betreiben.

III.

Bereits jetzt jedoch stehen wir für mehrere hundert betroffene Anleger in außergerichtlichen Verhandlungen mit deren Vermögensberatern und Anlagevermittlern, da diese spätestens seit 2013 die Pflicht trifft, für etwaige Fehlberatungen und dadurch erlittene Vermögensschäden ihrer Kunden, den Anlegern, Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen vorzuhalten.

Diese sollen gerade den Anleger vor Vermögensverlusten schützen, indem beispielsweise hochristkante Anlagemodelle fälschlich als sicher oder gar festgeldähnlich durch den Berater verkauft worden sind und er deshalb einen Anlageschaden, wie vorliegend, erlitten hat.

Nach den Erfahrungswerten unserer Anwälte im Rahmen der Bearbeitung mehrerer hundert Vorgänge in dieser Angelegenheit fällt auf, dass bedauerlicherweise eine Vielzahl der Anlagevermittler und Berater in Anlehnung an Flyer und Werbematerial der in Insolvenz befindlichen ehemaligen Vertriebsgesellschaft der Lombardium-Gruppe, der Fidentum GmbH, reingefallen sind und ungeprüft die dortige Werbebotschaft übernommen haben.

Demnach soll es sich bei dem Investment um ein festgeldähnliches Sicherheitsniveau mit entsprechend geringen Ausfall- und Verlustrisiken handelt.

Insofern bestehen sehr gute Erfolgsaussichten auf vollständige Schadenskompensation im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Anlageberatern, die noch dazu, wie gesetzlich vorgesehen, im Regelfall vermögensschadenshaftpflichtversicherungsgedeckt sein können. 

Hierin sehen wir gegenwärtig den einzigen erfolgsversprechenden realistischen Weg zur Durchsetzung einer vollständigen Rückzahlung des Anlagekapitals an den betroffenen Anleger.

Insofern empfehlen wir jedem einzelnen Anleger, soweit noch nicht geschehen, seine Rechtspositionen gegenüber seinem Vermögensanlageberater anwaltlich prüfen und durchsetzen zu lassen.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nicht auszuschließen ist, weitere Rückzahlungsansprüche der Gesellschaften aufgrund der anlegerfeindlichen Regelungen der Beteiligungsverträge auf die Anleger in Größenordnungen zukommen.

Erste Rückforderungen sind bereits durch tausendfache gerichtliche Mahnbescheide der Beteiligungsgesellschaften gegenüber den Anlegern veranlasst worden. Es ist davon auszugehen, dass hier eine Vielzahl anwaltlich nicht beratener Anleger schlicht überrumpelt waren und keinen Widerspruch eingelegt haben, so dass nunmehr eine vollstreckbare Zahlungspflicht zu Lasten der Anleger neben dem bereits teilweise verlorenen Anlagekapital im Raume steht.

Wir befürchten aus anwaltlicher Sicht, dass wohl im Nachgang bei den Anlegern, die richtigerweise Widerspruch eingelegt haben, gerichtliche Rückzahlungsklagen durch die Beteiligungsgesellschaften veranlasst werden könnten.

Sämtliche darauf resultierenden Nachteile können ggf. als Schadensersatzanspruch im Rahmen der Beraterhaftung erfolgreich durch den Anleger gegenüber dem Anlageberater weitergeleitet bzw. dorthin geltend gemacht werden.

Insofern ist selbst für Anleger, die hinsichtlich des Anlagekapitals nicht gegen ihren, möglicherweise mit Versicherungsschutz gedeckten, Anlageberater vorgehen wollen, allein aus Gründen der Schadensbegrenzung ein solches Vorgehen rechtlich folgerichtig geboten.

Eine Prüfung der Rechtsposition des Anlegers gegenüber dem Anlageberater ist in Fällen wie diesen im Übrigen Standardvorgehensweise.

Nach Vorliegen der neuen Ergebnisse wird nicht auszuschließen sein, dass sich diesbezüglich auch kleinere Anwaltskanzleien bei Ihnen melden, die bisher weniger vertieft mit der Bearbeitung der Lombardium-Vorgänge beschäftigt waren, und Ihnen diese standardisierte Vorgehensweise empfehlen werden, wobei wir darauf hinweisen, dass die Anwälte unseres Büros hiermit bereits in mehreren hundert Fällen vertieft befasst sind und insofern über hinreichende Erfahrungen im ganz konkreten Fall Lombardium verfügen.

IV.

Die von Vermittlern ins Leben gerufene sogenannte „Interessengemeinschaft Lombardium“ hat mit neuerlichem Rundschreiben Ende Juli/Anfang August 2016 Insolvenzantragstellung durch ihre Anwälte von der Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner GbR, Luxemburger Str. 282 e in 50937 Köln, angekündigt und auf einen vierseitigen Brief nebst Beifügung eines Presseartikels als Informationsschreiben über die Vermittler an die Anleger verteilt und umfangreich informiert.

Lediglich der für den Anleger zur Kapitalrückzahlungsdurchsetzung erfolgsversprechende Ansatzpunkt, nämlich der der Beraterhaftung, blieb dort völlig unerwähnt.

Dies liegt in der Natur der Sache, da es nicht zuletzt Intention der Initiatoren der IG sein dürfte, den Vermittler vor diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen zu schützen.

Der dortige Alternativvorschlag zur Insolvenzantragstellung wurde mutmaßlich zwischendurch umgesetzt und zwar durch Insolvenzantragstellung durch die die IG betreuende Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner GbR.

Zunächst gehen wir nach Prüfung der Insolvenzeröffnungsvoraussetzung aufgrund der uns bekannten Sachverhaltsumstände davon aus, dass dieser Insolvenzantrag unter Umständen nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllt, die das Insolvenzgericht für eine Insolvenzeröffnung vorschreibt.

Insofern der Insolvenzantrag deshalb erfolglos bleibt, ist die komplette Handlungsempfehlung der IG Lombard diesbezüglich erledigt und gegenstandslos.

Selbst wenn jedoch der Insolvenzantrag angenommen wird unter Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, heißt dies nicht zwingend, dass dadurch die Situation und Rechtsposition der Anleger besser wird.

Zwar ist damit der Fondsgeschäftsführung weitgehend die Handlungskompetenz entzogen und Rechtsklarheit geschaffen, dennoch besteht hier nach festgestellter Finanzsituation das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungsrückforderung intensiv betreibt und unter Zurhilfenahme der Insolvenzanfechtungsvorschriften, der §§ 129 InsO ff., sogar noch weitergehende Rückforderungsansprüche durchsetzen kann, als die Beteiligungsgesellschaften gegenwärtig.

Insofern bleibt auch hinsichtlich dieses insolvenzrechtlichen Abwicklungsansatzes zunächst die weitere Entwicklung, insbesondere die Entscheidung des Insolvenzgerichts abzuwarten.

Sollte das Verfahren eröffnet werden, weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass jeder Anleger, der mit seinen Forderungen bei etwaigen Auszahlungen berücksichtigt werden will, form- und fristgerecht seine Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden muss. Dies erledigen wir im Fall der Insolvenzeröffnung auf Wunsch selbstverständlich für unsere Mandanten gerne mit, um hier Formfehler oder Rechtsverluste zu vermeiden.

Aufgrund der bereits durch die Beteiligungsgesellschaften offen gelegten Millionenverluste, die wir insgesamt im dreistelligen Bereich befürchten, stellt aber infolge der damit verbundenen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren, allein für sich gesehen, keine seriöse Rechtsoption für den Anleger dar, seinen Anlageschaden bestmöglich kompensiert zu bekommen.

Insofern können wir abschließend auf, die nach unserer Meinung hierfür einzig sachdienliche und erfolgsversprechende Möglichkeit, nämlich die anwaltliche Prüfung und Durchsetzung der Beraterhaftung verweisen.

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Vorgang haben, stehen wir Ihnen hier gerne zur Verfügung. Im Sinne einer geordneten und vollständigen Beantwortung der Vielzahl der bei uns täglich eingehenden Anfragen empfehlen wir Ihnen, diese schriftlich an uns zu richten. Dadurch ist eine geordnete und zügige Bearbeitung sowie Beantwortung in der Reihenfolge des Eingangs des Anfragedatums bestmöglich gewährleistet. Selbstverständlich stehen wir in dringenden Fällen auch telefonisch zur Verfügung.

Für Anleger, die die Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung ihrer Interessen durch unser Büro wünschen, besteht die Möglichkeit der Mandatserteilung durch Übersendung Ihrer Vertrags- und Beratungsunterlagen zu unseren Händen unter Beifügung eines ausgefüllten Anlegerdatenstammblattes nebst gegengezeichneter Vollmacht. Beide Dokumente können Sie sich im Internet unter

https://www.rechtsanwaltskanzlei-pforr.de/downloads/stammblaetter-und-vollmachten.html

auf unserer Homepage herunterladen. Wir werden dann umgehend zu Ihrer optimalen Rechtsdurchsetzung für Sie tätig. Kostenauslösende Maßnahmen erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung und Ihrer Freigabe im Einzelfall.

Sollten Sie keine weiteren Informationen wünschen, können  Sie uns das ebenfalls gerne mitteilen, wir werden Sie sodann umgehend aus unserem Verteiler entfernen.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas Pforr

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