Bafinmeldungen Juli 18

Im Juli ist viel passiert bei der Bafin, wichtige Meldungen, Warnungen und Hinweise haben wir für Sie aufbereitet und zusammengestellt. Selbstverständlich auch die Meldungen zur IT, den Beschlüssen und Änderungen bei der Bafin.

 

 

 

 

 


ABANQO AG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt (27.07.2018)

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die ABANQO AG eine Vermögensanlage in Form eines qualifizierten nachrangigen partiarischen Darlehens öffentlich anbietet, obwohl hierfür entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz („VermAnlG“) kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.

 

 

Versicherungsvertrieb: BaFin überarbeitet Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement (23.07.2018)

Wie bereits angekündigt (siehe BaFinJournal August 2017), hat die BaFin das Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb grundlegend überarbeitet.

Anlass war im Wesentlichen das Umsetzungsgesetz zur Versicherungsvertriebsrichtlinie, die unter anderem Regelungen zum Direktvertrieb, zum Produktfreigabeverfahren, zur Weiterbildungspflicht sowie zur Vertriebsvergütung und zu Interessenkonflikten geschaffen hat. Außerdem wurden als nationale Besonderheiten das Verbot von Sondervergütungen, das insbesondere das Provisionsabgabeverbot beinhaltet, und Anforderungen an die Durchleitung eines Großteils der Kosten für die Versicherungsvermittlung beim Tätigwerden von Versicherungsberatern (Durchleitungsgebot) in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt.

Das neue Vertriebsrundschreiben gibt den Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Hinweise für die praktische Anwendung der neuen Vorgaben. Es spiegelt die Erwartungen der BaFin wider. Diese hatte das Rundschreiben zuvor konsultiert. Aufgrund der insgesamt mehr als 20 Stellungnahmen nahm sie anschließend einige wichtige Änderungen vor. Näheres kann dem Begleittext entnommen werden, der zusammen mit dem Rundschreiben und dem Muster für eine Beratungsbescheinigung auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht ist.

 

Liquidität: BaFin konsultiert Rundschreiben zu Offenlegung (20.07.2018)

Die BaFin hat den Entwurf eines Rundschreibens zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote zur Konsultation gestellt. Es soll die entsprechenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA vom Juni 2017 umsetzen, die die Vorgaben zur Offenlegung des Liquiditätsrisikomanagements gemäß Artikel 435 der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) ergänzen. Erster Stichtag für die Offenlegung soll der 31. Dezember 2018 sein. Stellungnahmen zum Entwurf nimmt die BaFin bis zum 31. August entgegen. Die Leitlinien konkretisieren, welche Aufsichtspraktiken der Offenlegung innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems aus Sicht der EBA angemessen sind und wie das Unionsrecht in diesem Bereich angewendet werden sollte. Die nationalen Behörden sollen die Leitlinien, die sich in erster Linie an die Institute richten, in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraxis integrieren.

 

Verbundene Kunden: BaFin konsultiert Rundschreiben zu Umgang mit Verflechtungen (20.07.2018)

Wann stellen Kunden aufgrund von Verflechtungen ein einheitliches Risiko dar und sind daher als „Gruppe verbundener Kunden“ zusammenzufassen? Die BaFin hat dazu ein Rundschreiben entwickelt und zur Konsultation gestellt. Es wird Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde EBA in die deutsche Verwaltungspraxis umsetzen. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 17. August entgegen.Das Rundschreiben konkretisiert den Begriff „Gruppe verbundener Kunden“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR). Dieser spielt beispielsweise bei den Großkreditvorschriften eine Rolle.

 

Warenderivate: Allgemeinverfügungen zu Positionslimits (19.07.2018)

Die BaFin hat mehrere Allgemeinverfügungen erlassen, die Positionslimits auf Warenderivate festlegen. Sie gelten ab dem 20. Juli 2018. Rechtsgrundlage sind die §§ 54 ff. des neuen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Marktteilnehmer hatten bis zum 16. Juli 2018 Gelegenheit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

 

Zurich Private Capital Group ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut (18.07.2018)

Die „Zurich Private Capital Group“ mit angeblichen Geschäftssitzen in Frankfurt am Main und Hong Kong sowie Kontaktadressen in London, Dubai, Singapur, Mauritius, Mahe (Seychellen) und Mumbai wirbt im Internet unter zurichprivatecapital.com für Spareinlagen, Geldanlagen und Vermögensverwaltung („Savings, Investments, Capital Management“). Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Zurich Private Capital Group“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

 

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen: Überarbeitete Verordnung in Kraft (17.07.2018)

Am 13. Juli ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) in Kraft getreten. Sie gewährt Instituten, die Finanzinformationen an die Aufsicht melden müssen, einige Erleichterungen. Ab sofort können die Institute von den verlängerten Einreichungsfristen, die die Änderungsverordnung vorsieht, Gebrauch machen. Auch die wegfallenden Meldevordrucke müssen ab sofort nicht mehr eingereicht werden. Hinsichtlich der überarbeiteten Meldevordrucke gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018. Genauere Erläuterungen hierzu finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

 

Erstversicherer: Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts im Ausland (17.07.2018)

Die BaFin hat die Voraussetzungen für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts durch deutsche Erstversicherer im Ausland in einer Auslegungsentscheidung zusammengefasst. Diese thematisiert sowohl Rückversicherungsgeschäfte in der EU beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum(EWR) als auch in Drittstaaten. Letztere hatte die BaFin bereits im Jahr 2010 in einer Auslegungsentscheidung berücksichtigt. Um den Erstversicherern ein umfassendes Bild im Hinblick auf Rückversicherungsgeschäfte im Ausland zu geben, hat sie nun beide Aspekte in einer Veröffentlichung zusammengefasst.

 

Helmuth Newin Group ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut (17.07.2018)

Die „Helmuth Newin Group“ mit angeblichen Geschäftssitzen in Regensburg und Zürich bietet im Internet unter www.helmuth-newin.com und per Telefon Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Helmuth Newin Group“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht. Nach Auskunft von Herrn Helmuth Newin, Regensburg, hat die „Helmuth Newin Group“ keinerlei geschäftliche oder personelle Verbindungen zu Herrn Helmuth Newin und auch nicht zur EUROASSEKURANZ Versicherungsmakler AG, insbesondere wird keine Administration in Regensburg unterhalten.

 

Big Data und künstliche Intelligenz: BaFin startet Konsultation zum Bericht. Englische Fassung nun verfügbar (16.07.2018)

Die BaFin hat den Bericht zur Studie „Big Data trifft auf künstliche Intelligenz“, den sie kürzlich veröffentlicht hatte, zur Konsultation gestellt. Ziel ist ein intensiver Dialog zum Themenkomplex – sowohl mit Unternehmen, Verbänden und Wissenschaft als auch mit nationalen und internationalen Aufsichtsbehörden. Der Bericht liegt seit heute auch in englischer Sprache vor.Um die Befassung mit dem Thema zu strukturieren, enthält der Bericht neben einer detaillierten Analyse auch Leitfragen, deren Beantwortung die BaFin für den aufsichtlichen und regulatorischen Umgang mit Big Data und künstlicher Intelligenz für zentral hält. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 30. September entgegen.

 

Geldwäscheprävention: BaFin lädt erstmals zu Fachtagung (13.07.2018)

Am 12. Dezember 2018 findet im früheren Plenarsaal des Deutschen Bundestages in Bonn die erste Fachtagung zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung statt. Die BaFin wird dort über aktuelle Themen in diesem Bereich informieren. Zudem will sie ein Forum bieten, in dem sich Aufsicht und Marktteilnehmer zu den neuesten regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen austauschen können. Im Blickpunkt der Veranstaltung werden unter anderem die geplanten Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz (siehe BaFinJournal April 2018) sowie die bevorstehende Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie stehen. Einzelheiten zur Tagung wird die BaFin in einer späteren Ausgabe des BaFinJournals sowie auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Veranstaltungen“ bekannt geben.

 

Emittentenleitfaden: BaFin konsultiert weitere überarbeitete Teile (12.07.2018)

Die BaFin hat weitere Teile ihres Emittentenleitfadens überarbeitet und zur Konsultation gestellt: die Abschnitte zu Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile und zu notwendigen Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (bisher Kapitel VIII und IX). Stellungnahmen nimmt sie bis zum 17. August 2018 entgegen. Die Überarbeitung ist ein weiterer Schritt im Rahmen der umfassenden Aktualisierung des Emittentenleitfadens.

 

Betreiberin von XMarkets (Celestial Trading Ltd.) ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut. Nicht zu verwechseln mit „X-markets“ der Deutschen Bank AG (11.07.2018)

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Betreiberin der Plattform „XMarkets“ (Celestial Trading Ltd.) keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht bislang nicht ihrer Aufsicht. Celestial Trading Ltd. bietet Interessenten auf der Internetseite www.xmarkets.com an, Handelskonten zu eröffnen, um mit FOREX zu handeln. Die BaFin kann nicht ausschließen, dass das Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG bedürfen. Sie weist darauf hin, dass das Unternehmen in keiner Beziehung zu „X-markets“ steht, einer Marke der Deutschen Bank AG, die ihre Dienstleistungen unter www.xmarkets.db.com anbietet.

 

Abwicklungsplanung: BaFin konsultiert Merkblatt (06.07.2018)

Die BaFin hat den Entwurf eines Merkblatts zur vertraglichen Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten gemäß § 60a Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) zur Konsultation gestellt. Das geplante Merkblatt soll Instituten im Sinne des SAG (§ 2 Absatz 1 SAG) sowie gruppenangehörigen Unternehmen (§ 2 Absatz 3 Nr. 30 SAG) als Auslegungshilfe dienen. Die BaFin prüft im Rahmen der Abwicklungsplanung, ob die Anforderungen aus § 60a SAG angemessen umgesetzt werden. Das Merkblatt enthält eine tabellarische Darstellung der Informationen, die sie dazu von den Instituten und Unternehmen anfordern wird. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 14. August 2018 entgegen.

 

Strenge Anforderungen an einen Unternehmensverkauf (05.07.2018)

Die Generali Deutschland AG plant, die Mehrheitsanteile an ihrem Tochterunternehmen, der Generali Lebensversicherung AG, an die Viridium Gruppe zu veräußern. Dies hat das Unternehmen heute bekannt gegeben. Die Veräußerung steht unter dem Vorbehalt der Prüfung durch die BaFin. An den Verkauf eines Versicherungsunternehmens sind strenge gesetzliche Anforderungen geknüpft, die die Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer zum Ziel haben. „Durch einen Unternehmensverkauf darf kein Versicherungsnehmer schlechter gestellt werden“, erläutert der Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht, Dr. Frank Grund. „Dies stellen wir bei Bedarf durch geeignete Maßnahmen sicher.“ Sofern die Belange der Versicherungsnehmer nicht ausreichend gewahrt sind, kann die BaFin den geplanten Erwerb untersagen. Auch nach einem Verkauf unterliegt das betroffene Versicherungsunternehmen der vollständigen Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Vertragliche Garantien bleiben unverändert bestehen. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung sind weiterhin die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, die sich unter anderem aus der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ergeben. Die BaFin hat darüber hinaus umfassende Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und zur Reaktion auf Missstände.

Vor dem Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen wird ein Inhaberkontrollverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren prüft die BaFin unter anderem die Zuverlässigkeit des Erwerbers, sein Geschäftsmodell und seine Strukturen. Der Erwerber muss insbesondere über ein effektives Risikomanagement verfügen und umfangreiche Berichtspflichten erfüllen. Außerdem muss der Erwerber in der Lage sein, den übernommenen Bestand angemessen zu verwalten. Ein Prüfungsschwerpunkt liegt daher auf der technischen und betrieblichen Umsetzbarkeit der Transaktion. So ist beispielsweise zu klären, in welchem Maße bestehende Systeme und Mitarbeiter erhalten bleiben. Soweit dies für eine angemessene Verwaltung erforderlich ist, kann die BaFin zusätzliche Maßnahmen verlangen, zum Beispiel den Auf- beziehungsweise Ausbau der Strukturen oder Ausgliederungen (Outsourcing). Darüber hinaus prüft die BaFin die Bonität des Erwerbers und dessen Fähigkeit, den Versicherer ausreichend zu kapitalisieren. Allerdings hängt das Niveau der Kundensicherheit nicht nur von der finanziellen Ausstattung des einzelnen Unternehmens ab, sondern auch von der Fähigkeit der Gruppe, ein in Not geratenes Unternehmen zu stützen. „In der aufnehmenden Gruppe liegen in der Regel andere Verhältnisse vor als in der abgebenden Gruppe, was aus Kundensicht ein höheres oder niedrigeres Maß an Sicherheit bedeuten kann“, sagt Grund. „Ist weniger Sicherheit zu befürchten, verlangen wir Absicherungsmaßnahmen.“

Eine mögliche Absicherungsmaßnahme ist die Garantie einer bestimmten Kapitalausstattung durch den Erwerber. Hierfür müssen nachweislich ausreichende Mittel bei einem Konzernunternehmen im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hinterlegt werden. Eine andere mögliche Absicherungsmaßnahme ist die vertragliche Deckelung der Verwaltungskosten. Auch hierfür kann eine Kapitalunterlegung innerhalb der Gruppe erforderlich sein. Damit die Transaktion durchgeführt werden kann, muss außerdem sichergestellt sein, dass die aufnehmende Gruppe die Vorschriften zur Kapitalausstattung auf Gruppenebene einhält. Die BaFin prüft jede Anzeige eines beabsichtigten Erwerbs eines Versicherungsunternehmens sorgfältig. Hierzu benötigt sie umfangreiche Informationen. Diese muss der Erwerber vorlegen, bevor die BaFin formell die Vollständigkeit der Anzeige feststellt und das Inhaberkontrollverfahren eröffnet. Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab. „Erfahrungsgemäß müssen – speziell bei größeren Transaktionen – allein für die Vervollständigung der einzureichenden Unterlagen mehrere Monate eingeplant werden“, sagt Grund.

 

Verbriefungen: BaFin konsultiert Rundschreiben zu außervertraglicher Kreditunterstützung (02.07.2018)

Die BaFin hat ein Rundschreiben zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen zur Konsultation gestellt. Das Rundschreiben wird Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA in die deutsche Verwaltungspraxis umsetzen. Es präzisiert, was gemäß der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und wann ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt. Außerdem konkretisiert es die entsprechenden Melde- und Dokumentationspflichten. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 03.08.2018 entgegen.

 

IT-Sicherheit: BaFin veröffentlicht Rundschreiben der Versicherungsaufsicht (02.07.2018)

Die BaFin hat das Rundschreiben zu den „Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (VAIT) veröffentlicht, das sie im Frühjahr konsultiert hatte (siehe BaFinJournal März 2018). Damit trägt sie der besonderen Bedeutung der Informationstechnik (IT) bei den Versicherungsunternehmen Rechnung. Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die Geschäftsorganisation im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung der Unternehmen beziehen. Zentrales Ziel der VAIT ist es, der Geschäftsleitung der Unternehmen einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der IT vorzugeben, insbesondere für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement. Das Rundschreiben findet Anwendung auf alle Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die der Aufsicht der BaFin unterliegen. Es gilt nicht für Versicherungszweckgesellschaften im Sinne des § 168 VAG sowie die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 VAG.

Gängige IT-Standards

Das Rundschreiben adressiert Themenbereiche, die die BaFin derzeit als besonderes wichtig erachtet. Diese sind nach Regelungstiefe und -umfang nicht abschließender Natur. Jedes Unternehmen bleibt folglich auch jenseits der Konkretisierungen durch die VAIT verpflichtet, grundsätzlich auf gängige IT-Standards abzustellen sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die prinzipienorientierten Anforderungen des Rundschreibens tragen dem Proportionalitätsprinzip Rechnung. Für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des Aufsichtssystems Solvency II unterliegen, bleiben die in den Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation (MaGo) enthaltenen Anforderungen unberührt. Die VAIT sind modular aufgebaut. Dies ermöglicht es der BaFin, flexibel auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren.

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