Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen ZhongDe Waste Technology AG

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 10. September 2020 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 750.000 Euro zulasten der ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

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Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 10. September 2020 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 750.000 Euro zulasten der ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

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Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 10. September 2020 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro zulasten der ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2017 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

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Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 25. September 2020 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro zulasten der ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2017 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

 

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