Gerichte sehen Prospektfehler – Vermittler haften auf Schadenersatz – Bedeutung und Hoffnung für betroffene Anleger

Nachdem vor kurzem eine erste Verurteilung eines Vermittlers der desaströsen „Lombard Classic 2“- Beteiligung zu Schadenersatz gegenüber einem betroffenen Anleger bekannt wurde, hat ein von Röhlke Rechtsanwälte vertretener Mandat vor dem Landgericht Landshut einen weiteren Erfolg erzielt. Nach eindringlichen Hinweisen des Gerichts zur Frage von Prospektfehlern und deren Erkennbarkeit für den Vermittler kam es zu einem für den Anleger sehr vorteilhaften Vergleichsschluss.

Besteht für die betroffenen LC 2-Anleger und ihre Familien durch diese Entscheidung Hoffnung?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert die Bedeutung des Verfahrens. „Bereits im letzten Jahr hatte das Landgericht Hamburg in einem von uns für eine Mandantin geführten Verfahren gegen die Fondsgesellschaft Lombard Classic 2 (LC 2) das Vorliegen von Prospektfehlern angedeutet, auf die es im späteren Verlauf des Prozesses dann aber nicht mehr ankam. Jetzt, nach der Insolvenz der Ersten Oderfelder, kann der Anleger seinen Schaden am besten von den Vermittlern einklagen. Ein wichtiger Baustein für einen erfolgreichen Anlegerprozess ist ein Prospekt, der fehlerhaft ist und dessen erkennbare Fehler und Widersprüchlichkeiten der Berater nicht korrigiert hat. Genau das hat das Landgericht Landshut jetzt in einer mündlichen Verhandlung so protokolliert. Der Vermittler hat daraufhin klugerweise einem Vergleich in beträchtlicher Höhe zugestimmt“, berichtet Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Plausibilitätsüberprüfung – Prospektfehler – Haftungsfolgen

Erfolgt eine Kapitalanlageberatung durch einen Prospekt und ist der Prospekt unrichtig, ist die Beratung auch ungenügend und löst Haftungsfolgen aus. Dies gilt in jedem Falle dann, wenn der Berater, der vor Vertrieb des Kapitalanlageproduktes zu einer Prüfung der Plausibilität des Angebotes verpflichtet ist, den Fehler hätte erkennen können. Eine derartige Konstellation haben jetzt unabhängig voneinander zwei Landgerichte angenommen, und dies auch noch bezogen auf zwei unterschiedliche Prospektfehlern, teilt der erfahrene Anwalt mit.

Anleger suchten die Expertise zur Bewertung des Angebots – Rechtsprechung legt den Beratern die Prüfungspflichten auf

Damit ist auch der gängigen Argumentation der Vermittler und Berater der Boden entzogen, sie hätten den Betrug ja gar nicht erkennen können. Vermittler und mit ihnen zusammenarbeitende Rechtsanwälte behaupten gerne, sie seien ebenso Opfer wie die Anleger, sie seien ebenso von den angeblich „wahren Verantwortlichen“ hinters Licht geführt worden und man müsse diese zur Verantwortung ziehen, während Prozesse gegen die Vermittler ja nahezu unmöglich zu gewinnen seien.

Das stellt nach Rechtsanwalt Röhlkes Ansicht die Verhältnisse auf den Kopf: denn die Anleger haben ja gerade deshalb den angeblich seriösen Rat der Vermittler gesucht, weil ihnen die Expertise zur Bewertung des Angebotes fehlte. Genau deshalb legt die Rechtsprechung den Beratern auch Prüfungspflichten auf, und genau deshalb haften die Vermittler für fehlende Hinweise auf unerkannte, aber erkennbare Plausibiltätsmängel des Angebotes.

Die Meinung der Gerichte hat Auswirkungen auch auf die im Rahmen der Insolvenz angemeldeten Forderungen. Insolvenzverwalter Scheffler hat in großem Umfang die von den Anlegern angemeldeten Forderungen bestritten, auch soweit sie auf gestützt waren. Röhlke geht davon aus, dass die Frage der Haftung der insolventen Ersten Oderfelder KG für den fehlerhaften Prospekt in einem Pilotverfahren geklärt werden muss.

„Im Insolvenzverfahren ist nach unserer Einschätzung mit einer Zahlungsquote im unteren einstelligen Bereich zu rechnen, die auch erst in einigen Jahren erfolgen wird. Schon vor diesem Hintergrund ist jedem Anleger zu raten, seine Ansprüche gegenüber den Beratern und Vermittlern unabhängig anwaltlich überprüfen zu lassen. Nicht unwahrscheinlich ist zudem das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung des Beraters, sodass im Erfolgsfälle auch tatsächlich eine Zahlung auf den Schaden erfolgen könnte,“ meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

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