Gewerbeverbot für Spielhallen in Berlin?

Last Updated: Montag, 22.02.2016By Tags: , , ,

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus hat einen Gesetzesentwurf eingebracht, der das Berliner Spielhallengesetz verschärfen soll. Das Gesetz trägt den Namen „Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin“ – MindAbstUmsG Bln. Das klingt eindeutig. Federführend ist der Abgeordnete Daniel Buchholz. Nach der Gesetzesbegründung (und dem Titel des Entwurfs) ist zentrales Ziel die Umsetzung der Abstandsvorschriften des Berliner Spielhallengesetzes (SpielhG Bln). Derartige Regelungen finden sich bislang nur in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln und erfassen Abstände zu anderen Spielhallen (500 Meter) und zu vorwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzten Einrichtungen (keine Entfernungsangabe). Letztere soll nun auf 200 Meter festgesetzt werden.

Wesentlich ist, dass der Entwurf auch sog. Bestandsunternehmen erfasst. Das sind diejenigen Altunternehmen, die nach dem aktuellen Spielhallengesetz am 31.7.2016 ihre Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) verlieren. Diese Unternehmen benötigen eine neue Spielhallenerlaubnis nach dem SpielhG Bln und dem MindAbstUmsG Bln. Als wäre das nicht schon genug, sieht § 2 eine Ausschlussfrist von drei Monaten (ab Inkrafttreten des MindAbstUmsG Bln) für die Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis vor. Eine Fristversäumnis wird generell für irrelevant erklärt. Danach verspätete Anträge werden nachrangig bearbeitet. Rechtzeitige Anträge hingegen werden privilegiert: mittels einer Fiktion gilt die „Alterlaubnis” nach der GewO für sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde über den Antrag als fortgeltend.

Des Weiteren werden die Abstandsregelungen aufgewertet: die Nichteinhaltung führt unmittelbar zur Ablehnung der Erteilung der Spielhallenerlaubnis.

Zu den oben erwähnten Bestandsunternehmen (neue Erlaubnis notwendig) findet man im Gesetzesentwurf eine Kuriosität (Ähnliches findet sich zu Mehrfachspielhallen). § 7 erfasst den Fall, dass der Mindestabstand von 500 Meter zwischen zwei solchen Spielhallen nicht eingehalten wird und löst diesen wie folgt: es entscheidet das Los. Praktisch bedeutet das: Sie haben eine Spielhallenerlaubnis auf Basis von § 33i GewO. Diese erlischt am 31.7.2016. Sie beantragen fristgemäß eine neue Spielhallenerlaubnis nach Landesrecht. Und nun zeigt sich, dass der Betreiber der im Umfeld von 500 Meter liegenden konkurrierenden Spielhalle auch eine neue Erlaubnis beantragt hat. Sie können sich „Kopf stellen”, hier entscheidet nach dem Gesetzesentwurf das Los! Unternehmerische Steuerungsmöglichkeiten haben Sie keine. Der bisherige Anspruch auf Erlaubniserteilung reduziert sich damit auf einen Anspruch auf Ausnutzung der geografischen Kapazitäten.

Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die Los-Variante starken rechtlichen Bedenken begegnet. Wie kann man davon ausgehen, dass sich das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Berufsausübung per Los aushebeln lässt? Nun sind solche Losentscheidungen der Verwaltung nicht völlig unbekannt (Schulzuweisung); allerdings sind sie immer Ultima Ratio. Und in einem förmlichen Erlaubnisverfahren dürfte es sich um ein Novum handeln. Völlig unklar ist auch, wie das Losverfahren ablaufen soll; dazu schweigt der Gesetzesentwurf. Dass solche Verfahren intransparent sind, zeigt die Auseinandersetzung um die Konzessionierung von Sportwetten.

Nach der Lektüre des Entwurfes ist rechtliches Handeln vor allem für die Betreiber zwingend, die ein Bestandsunternehmen im Umkreis von 500 Metern vorfinden oder eine Mehrfachspielhalle betreiben. Deren unternehmerische Zukunft liegt anderenfalls im Lostopf …

Quelle: RA Elmar Liese

https://rechtinnovativ.wordpress.com/2016/02/11/spielhallen-in-bedraengnis/

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