Insolvenzantragsverfahren: Niersberger Finanz-Beteiligungs GmbH & Co. KG – Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag d. Stadt Erlangen, Stadtkasse, Nägelsbachstraße 38, 91051 Erlangen, Gz.: 0027182
– Antragstellender Gläubiger -auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.Niersberger Finanz-Beteiligungs GmbH & Co. KG, Goerdelerstraße 21, 91058 Erlangen, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Dippold-Niersberger Beteiligungs-GmbH,
Goerdelerstraße 21, 91058 Erlangen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Niersberger Robert, geboren am 06.12.1940, Giesbethweg 23, 91056 Erlangen
– Schuldnerin –Amtsgericht – Registergericht – Fürth HRA 6582

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 06.06.2016 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz,
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: +49(911)7660080, Telefax:
+49(911)76600828.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht – 06.06.2016

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