Insolvenzverfahren: BBI – Bau und Boden Immobilien GmbH – Ergänzung

In dem Verfahren über den Antrag d.Stadt Nürnberg, Theresienstraße 7, 90403 Nürnberg
– Antragstellender Gläubiger – auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

B B I – Bau und Boden Immobilien GmbH, Vordere Cramergasse 12, 90478 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Meyer Harald, geboren am 23.07.1953, –
unbekannten Aufenthalts –
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 13472

– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sachs Eberhard P., Richtwiese 4, 90530 Wendelstein, Gz.: 221/15
Geschäftszweig:

Beschluss:

Der Beschluss vom 21.10.2015 wird ergänzt.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird am 28.10.2015 um 11:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des
Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von
Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an zu leisten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Nürnberg, 28.10.2015

Amtsgericht Nürnberg
– Insolvenzgericht –

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