Kartellverstoß des DFB zu Lasten von Fans

Last Updated: Montag, 02.05.2016By Tags: , ,

Das Gold des DFB sind Mitglieder, die Beiträge zahlen, damit sie es sein dürfen. Jeder wirtschaftlich denkende Organisator eines Vereins billigt das Bestreben die Zahl der Mitglieder zu erhöhen. Das erfolgt oft mit Hinweis auf und die Möglichkeiten von Beziehungen, die gewonnen oder ausgeschöpft werden können. Graue Märkte finden wir auch dort.

Nun wird mit dem DFB ein ganz Großer beschuldigt. Er soll Eintrittskarten für Spiele bei der Fußballeuropameisterschaft in Frankreich von der Mitgliedschaft in einem Fan-Club des DFB abhängig gemacht haben. Der Vorwurf ist seit Februar bekannt. Das Kartellamt ist eingeschaltet.

Irritationen hat es immer gegeben, bei welchem Verein auch immer!

Der DFB ist mit seiner vorherigen Führung durch die FIFA Beschuldigter in anderen Bereichen.

Gehen wir von fehlerhaften und nicht zulässigen Handlungen aus, werden diese negativ beurteilt. Der DFB wird eine hohe Strafe zahlen müssen. Ordnen wir das Vergehen natürlichen Personen zu, ist dieses als Verstoß gegen die Ethik zu definieren. Die Strafen müssen dann gegen die Personen ausgesprochen werden – zusätzlich zu den Strafen gegen den DFB.

Das Muster derartiger Bestrafungen von juristischen Personen unter Einbeziehung der natürlichen Personen können wir in den USA beobachten, die dazu seit den siebziger Jahren Gesetze erlassen haben. Einigen Führungsmitgliedern des DFB scheint dies gegenwärtig zu sein. Andere, die Koppelung von Mitgliedschaft im „Fan-Club Nationalmannschaft“ mit der Zuteilung von Eintrittskarten veranlasst haben, sind vielleicht nicht mehr beim DFB. Der Vorwurf des Kartellamts lautet „Ausbeutungsmissbrauch“. Dieser Vorwurf wird nicht zu entkräften sein, denn der DFB hat die mögliche Zuteilung von Eintrittskarten an die Mitgliedschaft gekoppelt.

Zur Verminderung des Schadens von Verein und Führung wird den Fans angeboten, dass sie ein Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft haben, wenn sie keine Eintrittskarte erhalten können. Sind Interessenten mit dem Ziel beigetreten eine Karte zu einem der Spiele der Europameisterschaft zu bekommen, bleibt es – mit oder ohne Karte –  ein strafbewehrtes Koppelungsgeschäft. Das müssen einige – möglicherweise juristisch gebildete – Führungsmitglieder erkannt haben.

Das Vorgehen des DFB bleibt nach Ansicht des Kartellamts ein Scheinargument. Eindeutig erscheint der Verdacht des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zulasten von Menschen, die sich am Sport erfreuen möchten. So unerheblich der Betrag sein mag – juristisch bleibt die strafbare Tat ein nicht revidierbares Handeln. Das Beachten von Ethik und das Verletzen von Vertrauen liegt als Vorwurf lange vor den Vergehen, bezogen auf jeden Einzelfall.

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