Kreditvermittlung in Deutschland

Zunächst bedarf die Tätigkeit als Kreditvermittler der Erlaubnis durch die zuständige Behörde, dies sind meistens die Gewerbeämter am Ort der Betriebsstätte. Die Erlaubnis erfolgt nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, die gesetzliche Bezeichnung ist Darlehensvermittler. Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für einen Gewerbebetrieb dieser Art erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und geordnete Vermögensverhältnisse vorweisen kann (§ 34c Abs. 2 GewO). Gewerblich bedeutet, dass der Kreditvermittler einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb für eine dauerhafte, selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachweisen muss.

Damit gelten für Kreditvermittler die gesetzlichen Bestimmungen für Makler und einige Sonderbestimmungen. Der Kreditvermittler darf nach § 655a BGB nur dann einem Verbraucher einen Verbraucherdarlehensvertrag entgeltlich vermitteln, wenn der Vertrag in Schriftform verfasst ist und die gesamte Vergütung in Prozent des Darlehensbetrages angegeben wird (§ 655b BGB). Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung an den Kreditvermittler erst dann verpflichtet, wenn das Darlehen ausgezahlt worden (§ 655c BGB) und ein Widerruf durch den Verbraucher (§ 495 BGB) nicht mehr möglich ist. Weitere Entgelte, außer den effektiv entstandenen Auslagen, dürfen nicht verlangt werden (§ 655d BGB). Danach sind pauschal berechnete Auslagen, ohne dass sie im Einzelnen nachgewiesen wurden, unzulässig. Zudem hat der Vermittler die in Art. 247 § 13 EGBGB genannten vorvertraglichen Informationspflichten einzuhalten. Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen – insbesondere dem Schriftformerfordernis – nicht genügt, ist nichtig (§ 655b Abs. 2 BGB). Diese Bestimmung schränkt die allgemeinen Vorschriften über den Aufwendungsersatz von Maklern nach § 652 Abs. 2 BGB zugunsten der Verbraucher ein. Diese Vorschriften sind insgesamt nicht abdingbar; von ihnen darf also im konkreten Einzelfall nicht abgewichen werden (§ 655e BGB). Geschützt werden lediglich Verbraucher, nicht jedoch Unternehmen und Selbständige, die den Kredit für ihren Geschäftsbetrieb verwenden wollen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Kreditvermittler als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig ist.

Diese Vorschriften dienen insbesondere der Transparenz, sollen den Verbraucher vor Übereilung schützen und die Vergütung auf wenige, nachprüfbare Gebührenarten einschränken. Darüber hinaus genießt der Verbraucher noch weiter gehenden Schutz. Sollte der Kreditvermittlungsvertrag in einer besonderen Vertriebsform zustande gekommen sein (etwa im Fernabsatz oder bei einem Hausbesuch), stehen dem Verbraucher die Widerrufsrechte nach den §§ 312, 312b BGB zur Verfügung. Einer arglistigen Täuschung durch den Kreditvermittler kann der Verbraucher durch Anfechtung seiner Willenserklärung begegnen (§ 123 BGB). Täuschung ist jedes Verhalten des Kreditvermittlers, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung des Kreditbewerbers einwirkt[1]. Die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit eines Verbrauchers kann nach § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein.
Vermittlungstätigkeit

Kreditvermittler gewähren also nicht selbst Kredite, sondern vermitteln Kreditgeber wie etwa Kreditinstitute. Der Kreditsuchende schließt deshalb zwei Verträge, nämlich den Darlehensvermittlungsvertrag mit dem Kreditvermittler und den Kreditvertrag mit dem Kreditinstitut. Die Kreditvermittlung ist erst dann erfolgreich, wenn es zur Auszahlung des Kredits gekommen ist und der Kreditnehmer keine Widerrufsmöglichkeiten nach § 495 BGB mehr besitzt. Erst dann sind die Vergütungen des Kreditvermittlers fällig. Jede Art von Vorabvergütung, die vor einer Auszahlung des Kredits fällig sein soll, ist gesetzlich verboten. Die Zahlung der Provision nach der erfolgreichen Kreditvermittlung ist entweder direkt an den Kreditvermittler zu entrichten oder wird im Kreditvertrag berücksichtigt (so genanntes „packing“).
Vermittlungsprovision
Regelmäßig vereinbart der Kreditvermittler für die erfolgreiche Vermittlung eines Kredites mit dem Kreditgeber eine Vermittlungsprovision. Für den Verbraucher fällt keine zusätzliche Gebühr für die Tätigkeit des Kreditvermittlers an. Für den seltenen Fall, dass der Verbraucher diese (oder eine zusätzliche) Vermittlungsprovision zahlen soll, ist die Art der Vergütung gesetzlich normiert. Neben der Vergütung für die eigentliche Vermittlung dürfen gegenüber dem Verbraucher lediglich entstandene Auslagen verlangt werden (§ 655d BGB). So sind Kontaktaufnahmen über Telefonmehrwertdienstnummern (also 0190 oder 0900) nicht statthaft, da hierbei Gebühren entstehen, unabhängig davon, ob später ein Kreditvermittlungsvertrag zustande kommt[2]. Falls kein Kredit vermittelt werden konnte oder der Vermittlungsvertrag nichtig war, entsteht kein Anspruch auf Provision.

Quelle WIKIPEDIA

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