Lösegeldversicherung

Das BaFin-Rundschreiben 3/1998 (VA) enthält Hinweise zum Betrieb von Lösegeldversicherungen und schreibt unter anderem vor, dass diese nicht mit anderen Versicherungsverträgen gebündelt werden dürfen und dass Versicherungsschutz nicht in Kombination mit anderen Versicherungszweigen und -arten gewährt werden darf.

Die BaFin hat nun entschieden, die Bündelung von Lösegeldversicherungen mit Cyberversicherungen (siehe Infokasten) in einem Vertrag zu akzeptieren.

Definition Cyberversicherung

Cyberversicherungen sichern gegen die Folgen von Cyberrisiken ab. Darunter fallen alle Arten von Informationssicherheitsverletzungen aufgrund unbefugter oder fehlerhafter Nutzung von informationsverarbeitenden Systemen, also die Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, der Vertraulichkeit, der Integrität und der Authentizität elektronischer Daten.

Der Betrieb einer Lösegeldversicherung war in Deutschland lange Zeit unzulässig, da dieses Geschäftsmodell als unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts erachtet wurde. 1998 gab das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, eine der Vorgängerbehörden der BaFin, diese strenge Sichtweise auf, so dass Versicherungen gegen Produkterpressung und Lösegeldforderungen seitdem unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Die Einschränkungen sollen der Gefahr erpresserischer Entführungen entgegenwirken und eine Behinderung polizeilicher Ermittlungen sowie ein kollusives Zusammenwirken von Tätern, Opfern oder Mitarbeitern des Versicherers vermeiden.

Mehrere Anpassungen

Seit dem Erlass des Rundschreibens im Jahr 1998 hat die BaFin dieses bereits drei Mal angepasst. Nachdem im Jahr 2000 die Notwendigkeit einer gesonderten Erlaubnis entfiel (VerBAV 2000, 171), gestattet die BaFin seit 2008 unter bestimmten Voraussetzungen automatische Vertragsverlängerungen (siehe BaFinJournal März 2008) und billigte 2014, dass auf Seiten des Versicherungsnehmers im gewerblichen Bereich ausnahmsweise mehr als drei Personen Kenntnis vom Abschluss einer Lösegeldversicherung haben dürfen (siehe BaFinJournal Juni 2014).
Das Rundschreiben hat sich seit seiner Veröffentlichung in der Praxis bewährt, so dass die übrigen darin geregelten Voraussetzungen für den Betrieb einer Lösegeldversicherung fortgelten. So darf zwar die Cyberpolice als solche beworben werden, nicht jedoch der Baustein Lösegeldversicherung. Zudem muss bei Einschluss einer Lösegeldversicherung in eine Cyberpolice weiterhin sichergestellt sein, dass die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht beeinträchtigt wird. Die Versicherer haben bei dieser sehr sensiblen Geschäftstätigkeit angemessene Standards beim Datenschutz zu gewährleisten, die an die fortschreitende technische Entwicklung anzupassen sind.
Die Veröffentlichung richtet sich an alle Erstversicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Direktversicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung befugt sind. Es gilt auch für Versicherer aus anderen Mitglied- und Vertragsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, die im Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr auf dem deutschen Markt tätig sind.

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