Peter Stütz von der IG Lombard- ist die Angst bei Ihnen wirklich so gross?

Diesen Eindruck muss man leider von Herrn Stütz und seiner IG bekommen, denen scheint der „Arsch auf Grundeis zu gehen“, so ein Anleger der Lombardium Fonds in einem Gespräch mit der Redaktion zur Veröffentlichung der Berichte zur LC3 Gläubigerversammlung durch Rechtsanwalt Röhlke aus Berlin und Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen.

Vielleicht hat Herr Stütz ja Angst davor, dass im Gläubigersausschuss Dinge berichtet werden könnten, die dann dazu führen, dass Herr Stütz und einige anderen Vermittler in der IG noch stärker in einer möglichen Beraterhaftung stehen könnten, wie das zum heutigen Tage schon anzunehmen ist. Egal, weder Peter Stütz noch Peter Schreiber haben sich mit ihrem Vorgehen im Gläubigerausschuss letztlich einen Gefallen getan. Eine Gläubigerversammlung, meine Herren Stütz und Schreiber, ist keine Loge, die Sie steuern können nach ihrem Gusto, dafür werden wir schon sorgen. Ihre Spielchen schaden den Anlegern der IG mehr, als dies Ihnen einen Nutzen bringen wird.

Hier der Bericht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen:

Gläubigerversammlung LombardClassic 3 GmbH & Co. KG am 19.09.2017 in Chemnitz

Unter dem 19 September 2017 habe ich für die durch unser Büro vertretenen Gläubiger, in Wahrnehmung ihrer Gläubigerrechte, an der Gläubigerversammlung der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG in Chemnitz teilgenommen.

Zunächst erstattete der Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Scheffler, Bericht über die bisherigen Ergebnisse seiner Tätigkeit und den vorgefundenen Sachstand in der insolventen Gesellschaft.

Es ist zu konstatieren, dass laut Aussage des Insolvenzverwalters alle Zeichen auf ein Anlagebetrugsmodell im großen Stil hindeuten. Das gilt selbstverständlich vorbehaltlich abschließenden Ermittlung der hier zuständigen Staatsanwaltschaft.

Katastrophal ist die gegenwärtige Situation, nachdem der ursprünglich leitende Staatsanwalt Moritz von Schenk im Mai 2017 an den Bundesgerichtshof versetzt wurde, und seitdem kein zuständiger ermittlungsleitender Staatsanwalt eingesetzt ist.

Dem zu Folge hat das LKA, mangels entsprechender Führung durch die Staatsanwaltschaft, ihre Ermittlungstätigkeit nahezu eingestellt. Lediglich ein Beamter befasst sich hier gegenwärtig mit dem Vorgang, so die Auskunft des Landeskriminalamtes an Herrn Rechtsanwalt Scheffler. Es bleibt zu hoffen, dass seitens der Ermittlungsorgane Tätigkeiten beschleunigt und weiter aktiviert werden.

Laut Bericht des Insolvenzverwalters sind von den durch die LombardClassic 3 GmbH & Co. KG vereinnahmten Geldern von über 50 Millionen Euro, lediglich, nach derzeitigem Stand, noch Gegenwerte von ca. 2,5 – 5 Millionen vorhanden.

Hierbei ist weder ausgeschlossen, das noch erhebliche Vermögenswerte aufgedeckt und hinzukommen, noch das im weiteren Insolvenzverfahren eine Substanzverringerung eintritt.

Gerade für den Schwund von nahezu 50 Millionen Anlegergeldern ist die, seitens des Insolvenzverwalters mitgeteilte Vorgehensweise der Behörden, nicht nachvollziehbar.

Aus diesem Grund hat sich die Insolvenzverwaltung dazu entschlossen, mit Unterstützung des vorläufigen Gläubigerausschusses, zu welchem auch der Unterzeichnete gehörte, eine professionelle Detektei zu engagieren zur entsprechenden privaten Ermittlung des Vermögensabflusses. Da 50 Millionen Euro nicht ohne weiteres verschwinden können sind die Erfolgsaussichten hier, den etwaigen kriminellen Machenschaften auf die Spur zu kommen und Gelder im erheblichen Umfang für die Anleger zu sichern, durchaus erfolgsversprechend.

Im Insolvenzverfahren selbst, bleibt also die weitere Tätigkeit, sowie die erzielten Ergebnisse der Insolvenzverwaltung, abzuwarten. Das Verfahren wird voraussichtlich mehrere Jahre dauern.

Soweit im Laufe des Insolvenzverfahrens weitere Mittel oder Gegenstände aufgedeckt werden, kommt dies sodann dem Gläubigern im Rahmen der Schlussverteilung zu Gute und wird quotal entsprechend den Beteiligungen aufgeteilt. Dies setzt jedoch voraus, dass für die Gläubiger die Forderung angemeldet ist und diese vom Insolvenzverwalter nicht bestritten, sondern anerkannt wurde.

Bereits in der Versammlung hat Herr Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Scheffler angekündigt, die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zunächst zu bestreiten, bis abschließend rechtskräftig geklärt ist, ob es sich bei den Finanzanlageinstrument um eine Gesellschafterbeteiligung oder um ein patriarchisches Darlehen gehandelt hat. Von letzterem geht die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Chemnitz, gegen die Meinung des Insolvenzverwalters, aus.

Klärungsbedürftig ist hier also insgesamt die Frage der Nachrangigkeit der Anlegerforderung des Anlagekapitals gegenüber sonstigen Gläubigern. Da jedoch die überwiegende Masse der Gläubiger aus Anlegern besteht, ist dieses Thema hinsichtlich der durch die Anleger zu erzielende Zahlungsquote relativiert. Bei einem Bestreiten der Forderungsanmeldung durch den Insolvenzverwalter, sollte also in jeden Fall eine klarstellende Feststellungklage erhoben werden, zur Vermeidung von Rechtsverlusten des einzelnen Gläubigers.

Sodann wurde über die Besetzung des Gläubigerausschusses abgestimmt. Dieser unterstützt und überwacht im Wesentlichen die Tätigkeit der Insolvenzverwaltung. Hier ist die durch Vermittler des Finanzprodukts LombardClassic3 & Co. KG gegründete „IG Lombardium“ mit Vertretungsvollmacht für ca. 70 % der vertretenen Anleger aufgetreten, und konnte somit auch von vornherein ohne jedwede entscheidende Einwirkungsmöglichkeit der Gläubiger die Zusammensetzung des Ausschusses wählen. Insbesondere wurden die ausschließlich anlegervertretenden Anlegerschutzanwälte Rechtswalt Röhlke und Rechtsanwalt Dr. Pforr durch die IG Lombard, entgegen einer vorher zwischen Dr. Sieprath und Dr. Pforr, getroffenen Vereinbarung nicht in den endgültigen Gläubigerausschuss gewählt.

Ob sich die IG Lombard damit einen Gefallen getan hat, sei dahin gestellt, da gegenläufige Anleger- und Vermittlerinteressen nicht gleichzeitig vertreten werden können. In der IG Lombard sind also widerstreitende Interessen vertreten. Die Anleger haben gegebenenfalls Anspruch an den Vermittler oder Berater, und der Vermittler oder Berater möchte, dass die Anleger ihm gegenüber keine schadenersatzbegründenden Ansprüche geltend machen. Dabei ist die Frage der schadensersatzbegründenden Falschberatung des Vermittlers oder Beraters gegenüber dem Anleger eine der Hauptfragen und die erfolgversprechendste Möglichkeit für den Anleger, sein Anlagekaptial vom Vermögensschadenshaftpflichtversicherer des Falschberaters oder diesem selbst zurück zu erlangen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Anlageberatung anlegergerecht war und über die Risiken des Totalverlustes hinlänglich aufgeklärt wurde.

Ist dies nicht der Fall, bestehen also Schadensersatzansprüche der Anleger an den Berater oder Vermittler. Im Rahmen der Gläubigerversammlung wurde für unsere Anleger darauf hingewiesen, dass diese Thematik nicht „unter den Tisch gekehrt“ werden darf.

 

Hier der Bericht von Rechtsanwalt Röhlke aus Berlin:

Lombard Classic 3 KG: nur geringe Quotenaussichten im Insolvenzverfahren – Landgericht Leipzig sieht Prospektfehler

Am 19.09.2017 fand im Audimax der TU Chemnitz die Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren der Lombard Classic 3 KG (LC III) statt. Vor den nur in mittlerer zweistelliger Zahl anwesenden Gläubigern eröffnete Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler, dass bei einem Bestand an angemeldeten Forderungen von deutlich über 50 Mio. Euro möglicherweise nur 2,5 Mio. Euro Masse zur Verteilung ansteht. Die verteilungsfähige Masse könnte sich allerdings noch dadurch erhöhen, dass die von der LC III an die Anleger ausgeschütteten „Zinsen“ vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.

Gläubigerversammlung LC III: eingezahlte Gelder der Anleger sind weg

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der für die von ihm vertretenen Mandanten dort teilgenommen hat, berichtet von der Gläubigerversammlung: „Zunächst einmal verwies der Insolvenzverwalter auf die weitgehend inhaltsgleiche Veranstaltung im Insolvenzverfahren der Ersten Oderfelder KG. Jeweils ist festzustellen, dass von den eingezahlten Geldern der Anleger so gut wie nichts mehr übrig ist. Es geht um das Wenige, was an Pfandgegenständen werthaltig ist. Dies betrifft auch was zwischen der Lombard Classic III KG, der Lombardium Hamburg KG und der Ersten Oderfelder KG umstritten ist und Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Personen und Firmen aufgrund weiterer Insolvenzen kaum durchsetzbar sind. Zudem werden die betroffenen Anleger wahrscheinlich die bittere Pille schlucken müssen, dass die von ihnen vereinnahmten angeblichen Zinszahlungen der LC III KG vom Verwalter angefochten und zurückgefordert werden.“

Insolvenzverfahren – Gläubigerausschuss

Weitere Ähnlichkeiten zum Insolvenzverfahren der Ersten Oderfelder KG (LC II) gab es auch bei der Besetzung des Gläubigerausschusses. Während im vorläufigen Gläubigerausschuss mit Herrn Rechtsanwalt Pforr, Herrn Rechtsanwalt Sieprath und Herrn Rechtsanwalt Röhlke noch drei Anwälte zugegen waren, nutzte die „IG Lombard“ die Macht der von ihr vertretenen Stimmen nunmehr dazu, eher vermittlernahe Personen in den dreiköpfigen Gläubigerausschuss zu entsenden.

Neben dem anwaltlichen Berater der sogenannten IG Lombard, Herrn Rechtsanwalt Sieprath, wurden die bereits aus dem Verfahren der Ersten Oderfelder KG bekannten Herrn Peter Schreiber und Peter Stütz erneut in den weiterhin dreiköpfigen Gläubigerausschuss gewählt.

Besetzung Gläubigerausschuss: Schadensersatzprozesse wegen fehlerhafte Beratung

„Das ist nicht ganz ohne Brisanz, muss sich Stütz, Geschäftsführer der WSB Finanzdienste GmbH Gesellschaft für wirtschaftliche sozialintegrative Beratung mbH (Bilanzgewinn 2015: 763.087,67 €), doch inzwischen in mehreren Schadensersatzprozessen vor dem Landgericht Ellwangen gegen seine Kunden zur Wehr setzen. Diese werfen ihm eine fehlerhafte Beratung über die Risiken der Kapitalanlage vor. Angesichts der vom Insolvenzverwalter mitgeteilten geringen Werthaltigkeit der verfügbaren Pfänder von wahrscheinlich nur 2 Mio. Euro dürfte sich die zu erwartende Insolvenzquote der Anleger im unteren einstelligen Bereich einpegeln. Das Verfahren dürfte noch Jahre dauern“, so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlkes Einschätzung.

Zwei positive Aspekte: verantwortlicher Staatsanwalt – fehlerhafte Emissionsprospekte

„Hamburger Polizeikreisen zu Folge wird die Stelle des Staatsanwaltes in den Lombardium Verfahren in Kürze neu besetzt und ab Oktober wird wieder ein verantwortlicher Staatsanwalt die Ermittlungen leiten“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Der erfahrene Rechtsanwalt betont, dass es viel wichtiger ist, dass das Landgericht Leipzig nunmehr in einem Verfahren den Emissionsprospekt der Lombard Classic III für fehlerhaft angesehen hat. Fehlerhaft insbesondere deswegen, weil in dem Emissionsprospekt die Anlageobjekte nicht richtig dargestellt wurden, konkret also nicht auf die Pfandvergabe gegen Inhabergrundschuldbriefe hingewiesen wurde. Diesen Umstand konnten nach Meinung von Röhlke Rechtsanwälten allerdings die eingesetzten Vermittler spätestens ab November 2013 den Pfandlisten der Lombard Classic III KG entnehmen.

„Den eingesetzten Vermittlern musste damit seit November 2013 klar gewesen sein, dass hier möglicherweise verbotene und riskante Geschäfte getätigt werden. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist ein wichtiger Schritt in Richtung Beraterhaftung“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass ihm bereits Urteile und Hinweise anderer Landgerichte zur Haftung der Berater des „LC2“, also der Beratung an der Ersten Oderfelder KG, vorliegen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Vermittler und Berater über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen.

Die Berliner Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte empfehlen den betroffenen Lombardium-Anlegern, kompetenten anwaltlichen Rat aufzusuchen.

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