Solarpark KBL Meuro GmbH-Insolvenzeröffnung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarpark KBL Meuro GmbH, Zur Mühle 20, 01983 Großräschen OT Dörrwalde, wurde am 12.12.2016, um 12:04 Uhr, das
Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt
Christian Graf Brockdorff LL.M., Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.01.2017 unter Beachtung des § 174
InsO beim Verwalter anzumelden (§38 InsO). Dies gilt auch für nachrangige Forderungen
(§ 39 InsO). Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem
06.02.2017 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt.
Es wurde das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur
ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderung geprüft werden und auf
der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens
beschlossen wird, ist am Mittwoch, 22. Februar 2017, 11:00 Uhr, Amtsgericht Cottbus,
Thiemstraße 130, Saal 030.

Der Termin dienst zugleich der Beschlussfassung der  Gläubiger über die Person des Verwalters, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163, InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), den Gläubigerausschuss,
über folgende Beschlussvorlagen des Verwalters:

1. Das Unternehmen der Schuldnerin wird vorläufig fortgeführt. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Unternehmen stillzulegen, sobald wesentliche Teile des Vermögens der Schuldnerin veräußert wer-den können oder sobald nach den Planungen des Insolvenzverwalters ein Überschuss  aus der Betriebsfortführung nicht mehr erwirtschaftet werden kann.

2. Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und
Leistungen, Schadenersatzansprüchen und Forderungen aus noch zu ermittelnden
Anfechtungsansprüchen einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßem
Ermessen Dritte mit der Ermittlung komplexer Ansprüche und mit der Erstellung der
erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse zu beauftragen, die
Forderungen gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen
abzuschließen. Ihm wird ferner gestattet, zur Durchsetzung dieser Ansprüche und
Forderungen auch die Kanzlei BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte Partner
GmbH, an der der Insolvenzverwalter wirtschaftlich beteiligt ist, zu beauftragen. Ist
die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung hinsichtlich der
Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.

Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig.


Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer
früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2,
03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten:
www.erv.brandenburg.de) Amtsgericht Cottbus, 13. Dezember 2016, Az.: 63 IN 368/16

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