Thema: Canada Gold Trust – Kommanditgesellschaften

Last Updated: Dienstag, 19.07.2016By Tags: , ,

Mystik des Goldes, seine Schönheit als Schmuck und Nutzen in Technologien

Die Perspektiven von Gold werden mit unterschiedlichen Interessen aufgezeigt. Zwischenzeitlich liegen den o. b. Gesellschaftern Informationen der Komplementärin, kurz: Xolaris GmbH, vor. Rückfragen auf die Aktivitäten beim Geschäftsführer, Herrn Döring,  wurden den Gesellschaftern bisher nicht individuell beantwortet. Herr Döring ist auch mit anderen problembehafteten Gesellschaften befasst, deren Aktivitäten oder Zielsetzungen nicht mitgeteilt  werden – weder von ihm noch von Xolaris.

Nach wie vor werden die bisher nicht zahlenden Kommanditisten von der Geschäftsleitung aufgefordert 30% der aus ihren Beteiligungen an den Kommandit-gesellschaften erhaltenen Zahlungen zurückzuführen – dies unabhängig von den gesetzlich zu prüfenden Vorgaben der §§ 172 (3 – 5) HGB, die nur Gläubiger berechtigen Ausschüttungen zurückzufordern. Herr Döring hat dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Die Anleger können das auch tun, um diese Forderung(en) abzuwehren. Neu sind die Stellungnahmen in dem letzten Rundschreiben.

Angeblich haben sich gerade jetzt Alternativen zur Insolvenz der kanadischen, mit der Goldförderung beauftragten Gesellschaft HGM ergeben, die leider nicht präzisiert werden. Hat sie damit irgendwann einmal begonnen? Nun hat Herr Döring Gelegenheit sich mit dem Andauern des Verfahrens zu beschäftigen. Er will parallel zu seiner Verwaltungs–präsens bestehende Chancen nutzen. Wem diese nutzen könnten sei dahingestellt. Formal erfüllt Herr Döring die an ihn gerichteten Ansprüche der Aufrechterhaltung der Kommanditgesellschaften – die Frage sei gestellt: Mit welchem Geschäftszweck?

Gibt es überhaupt Gold, das zu finden sein könnte? Wer hätte nach Obsiegen in dem in Kanada zu führenden Insolvenzverfahren ohne erkennbare Wertigkeit den Willen und die Kraft jemand zu gewinnen, der seine Fachkenntnis einsetzt, um mit geringen Aussichten nach Gold zu suchen. Die in der Nähe tätige kanadische Aktiengesellschaft versucht das seit 2010 – ohne Erfolg! Die Gesellschafter sollten prüfen, ob Geld nicht vorhandenem Gold nachgeworfen wird – und wo dieses Geld vorher landet.

Nochmals weitere Hinweise auf den Sinn der Suche nach Gold:

Gold  verkörpert mystischen Wert als Besitz, der Schönheit als Schmuck und kann in der modernen Industrie Technologien unterstützen – bis ersetzende Kunststoffe gefunden worden sind, die Gold und andere Rohstoffe überflüssig machen werden.

Wie jedes Edelmetall kann Gold seinen aktuellen Wert in Geld oder anderen verrechen-baren Einheiten definieren. Nichts ist sicher, wenn über Investments gesprochen wird (vgl. Jim Rogers; F.A.S. zu Anlegern 2016-07-14). Für viele Menschen ist Gold so lange ein Heiligtum bis es den erwarteten Wert, ausgedrückt in einem Vergleich eigener Wahl,  nicht mehr besitzt. Das wird sein, wenn der Preis für die Feinunze Gold unter 1.000 USD liegen wird. Die Deutsche Bank AG spricht nach wie vor von einem „Boden“ bei 700 USD.

Die Begründung ist einfach: Die Populisten haben Gold gekauft; alle werden zu den Finanztiteln wechseln, wenn die Zinsen beginnen zu steigen – 2016 oder 2017? Irgendwann wird es sein und der Goldpreis wird sich dann dem Bodensatz nähern. Wer sollte dann mit unsicheren Vorgaben nach Gold suchen, wenn die Nettokosten lt. Gutachten bei mindestens USD 600 liegen könnten – nur dann, wenn nachhaltig Gold gefunden wird?

Schadenersatz einklagen? Wohin mit den Zustellungen – und an wen? Nachdem in Deutschland der § 15a GewO ersatzlos abgeschafft wurde, könnten wir erwarten, dass er in Kanada, den Britischen Jungferninseln oder Malaysia in ähnlicher Form noch existiert.

Welche Träume sollen die Kommanditisten neben der auf Gold noch verfolgen?

Staatsanwaltschaften zu motivieren mehr zu tun, ist (fast) bürgerliche Pflicht. Weltweit ist es allerdings so, dass deren positive Ergebnisse für die Betroffenen keine positiven Auswirkungen haben – prinzipiell nicht. Einige der früheren Initiatoren können es sich erlauben gegen die Kommanditgesellschaften auf Schadensersatz zu klagen – zu deren Lasten.

Rechtliche Fragen können Rechtsanwälte klären – wenn Anleger ungerechtfertigt zu Zahlungen oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden. Sicher erscheint nach wie vor die Kostenminderung durch Auflösen der Kommanditgesellschaften. Auch Geschäftsführer können – ohne Geschäftszweck – zur Liquidation verpflichtet sein.

JPM

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