Thema: Grauer Markt der Geldwäsche vs. Gesetz

Last Updated: Montag, 16.05.2016By Tags: , ,

Nicht alles, was bei finanziellen Transaktionen undurchsichtig ist, hat nicht primär steuerliche Hintergründe – um in der Branche zu bleiben und Seriosität fehlzuleiten, können wir von zusätzlichem Windfall-Profit durch den Wegfall von steuerlichen Leistungen an Staatsorgane sprechen. Die Zahl der strafbaren Handlungen vergrößert sich mit der zusätzlich erlangten Steuerhinterziehung. Das sieht diese Branche allerdings sekundär.

Dagegen hat der Gesetzgeber in Deutschland das Geldwäschegesetz erlassen. Dabei stellt sich die Frage nach der Reichweite des Straftatbestandes, die Folgen einer Ausweitung, verbunden mit den Forderungen nach Geldwäsche –Compliance. Dabei ist mit der Erkenntnis zu leben, dass die Intransparenz im Finanzsektor in Deutschland schlimmer ist als in Panama (Studie des „Netzwerk(s) Steuergerechtigkeit“ – und FAZ-Finanzen 2016-02-23). Deutschland steht in der Rangfolge der Schattenfinanzplätze weltweit auf Platz 8, Panama auf Platz 12. Das Volumen der Geldwäsche in Deutschland beträgt circa € 50 Milliarden – soweit bekannt und zu vermuten.

1999 wurden strafrechtlich 481 Fälle, seit 2011 circa 8000 pro Jahr erfasst. Dabei wird ein Geldwäscheverdacht von den Strafverfolgern unter einem meist schwereren Delikt geführt, wodurch die Geldwäsche als zusätzliches strafrechtliches Ergebnis keine direkte Erwähnung findet. Dabei werden Auslandstaten – z. B. bei Erpressungen – einbezogen. Wiederholte Einkünfte – die Diktion sollte beachtet werden – aus Diebstählen und Korruptionsdelikten haben meist Geldwäsche zur Folge.

Als Verdachtsmoment reicht aus, wenn ein Bankkunde regelmäßig Geld aus der Schweiz nach Deutschland überweist. Alles andere ist Aufgabe der Ermittlung – unabhängig von der späteren Strafbarkeit. Auch Vermögensverwaltungen haben die Pflicht „Alarm zu schlagen“, wenn ungewöhnliche Vorgänge erkannt werden. Wenn die Zahl der Meldungen steigt, sinkt deren Qualität. Von Bankmitarbeitern wird erwartet, dass sie zunächst nach Gefühl entscheiden ob etwas „faul“ ist – auch wenn das kein Rechtsbegriff ist. Damit soll unnötige Arbeitsbelastung bei den Strafverfolgungsbehörden vermieden werden.

Eine geringe Geldmenge aus rechtswidriger Quelle kann und soll eine Strafbarkeitskaskade auslösen. Der BGH hat entschieden, dass bereits ein Anteil von 5,9% „schmutzigen“ Geldes ausreicht, um jede weitere Abbuchung von einem Konto potentiell zur Straftat zu machen. Beispiel:

Wenn die Ehefrau eines mit Euro 10.000 bestochenen Arztes von Euro 80.000 auf dem gemeinsamen Konto Euro 200 abhebt, um dem Sohn eine Uhr zu kaufen, kann sie sich strafbar gemacht haben, denn jeder wesentliche und leichtfertige Kontakt mit diesem Vermögen ist strafbar. Die Staatsanwaltschaft fragt sich, wie sie bei diesen Vorgaben und eigener Überlastung effektiv arbeiten soll.

Geldwäscher schätzen die Qualität des Finanzsystems in Deutschland und fragen sich, wieso sie in Staaten mit maroder Wirtschaft Geld „waschen“ sollten, denn: Was sollten sie dort damit?

Das Strafrecht sieht neben den Behörden auch die freie Wirtschaft in der Pflicht. Die Unternehmen müssen eine Geldwäsche –Compliance einführen. Ohne Strafverfolgungskapazitäten fehlt die Motivation für Verdachtsmeldungen (FAZ-Wirtschaft 2016-04-08).

JPM

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