Urteil

Unter Überschrift „V+ Kids = Vermögen“ wurde in der Vergangenheit mit einer Broschüre für den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen für Kinder mit der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG geworben. Das Familiengericht in Waiblingen hat die nachträgliche Genehmigung versagt.

V+ Fonds 2 zur Absicherung der Kinder Ausbildung
Die Eltern wurden angesprochen, für die spätere Ausbildung, das Studium oder einer ersten Anschaffung ihrer Kinder, einen Vertrag mit der V+ Fonds 2 abzuschließen. Dabei wurden ratierlich zu zahlende Beteiligungssummen von bis zu Euro 30.000,00 als zu den Bedürfnissen der Kinder passend von den eingeschalteten Anlageberatern bekundet.

V+ Fonds 2: Risiko des Totalverlustes
Ein Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Form des „Ratensparplans“ nun gerade nicht um eine absolut sichere Anlage handelte, erfolgte in den hier vertretenen Fällen nicht. Ein Hinweis darauf dass ein unternehmerisches Konzept zu Grunde lag, das einen Teil- oder gegebenenfalls sogar Totalverlust des Kapitals mit sich bringen könnte, wurde nicht erteilt. Es wurde im Weiteren nicht darüber informiert, dass der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages der Genehmigung des zuständigen Familiengerichts unterliegt.

Familiengericht lehnt Vertrag mit V + Fonds 2 ab
Das hierzu angerufene Amtsgericht Waiblingen, Familiengericht, hat in einem Beschluss vom Ende September 2016 eine solche nachträglich erbetene Genehmigung versagt. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beteiligung an der der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG nicht dem Kindeswohl entspricht. Das Familiengericht hat hierzu festgehalten, „die Kommanditbeteiligung hat sich als riskantes finanzielles Verlustgeschäft für den Betroffenen (Anmerkung:  Betroffenen = des Kindes) erwiesen, dass in dieser vertraglichen Ausgestaltung von Anfang an nicht genehmigungsfähig war. Zur Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen des Betroffenen war die Genehmigung zu versagen.“ Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Leave A Comment