Verbraucherzentrale NRW Tipps: Scoring mit Kundendaten

Last Updated: Montag, 20.09.2021By Tags: , , , ,
Auskunfteien betreiben „Scoring“ mit personenbezogenen Daten und ziehen daraus Rückschlüsse auf Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Diese Daten kann man abfragen – und korrigieren lassen. Kredite plötzlich nur noch zu höheren Zinsen, die Lieferung der Waschmaschine lediglich gegen Vorkasse: Kunden wissen oftmals nicht, wie ihnen geschieht. Die Erklärung: Im Hintergrund wirken unbemerkt Kräfte, die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit auf Basis gesammelter Daten mit Hilfe eines ausgeklügelten Punkte- und Bewertungssystems ermitteln.

Auf die massenhafte automatisierte Bonitätsprüfung durch das sogenannte Scoring setzen Banken, Mobilfunkfirmen und Onlinehändler, wenn sie bei Auskunfteien die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden abfragen. In der Regel wissen Betroffene allerdings nicht, welche ihrer Daten benutzt werden und ob die herangezogenen Angaben korrekt sind. Ohne Nachfrage erfahren sie auch nicht, welche Kriterien ihre Bonitätsbewertung positiv oder negativ beeinflussen. Um sich einen Überblick über das eigene kursierende Profil zu verschaffen, können Kunden mindestens einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft von Firmen und Auskunfteien wie Schufa, Creditreform, Bürgel, Deltavista, avarto infoscore und anderen verlangen. Unrichtige Angaben, die die Berechnung der Kreditwürdigkeit beeinflussen, müssen von den Auskunfteien korrigiert werden.

Kostenlose Auskunft einholen

Es empfiehlt sich, mindestens einmal im Jahr bei den Auskunfteien Informationen einzuholen, welche personenbezogenen Daten dort zu welchem Zweck gespeichert sind, woher diese stammen und an wen sie weitergegeben werden. Es sollten die Namen der Unternehmen eingefordert werden, an die diese Daten in den letzten zwölf Monaten übermittelt worden sind.

 Achtung, Kosten!

Die kostenlose Auskunft kann formlos schriftlich, per Fax, E-Mail, SMS oder mündlich sowie auch telefonisch verlangt werden. Wir bieten für die schriftliche Anforderung einen Musterbrief.

Achtung: Auch auf ihren Internetseiten bieten die Auskunfteien Wege zur kostenlosen Auskunft – doch braucht es dorthin bisweilen bis zu fünf Klicks. Manchmal ist die kostenlose Variante hinter kostenpflichtigen Angeboten versteckt. Wer nicht aufpasst, der zahlt so schnell für eine Auskunft, die auch kostenlos zu erhalten wäre.

Hier haben wir für eine Reihe von Auskunfteien direkt zur kostenlosen Auskunft verlinkt: Schufa (danach muss man auf eine Länderflagge klicken), Creditreform Boniversum (die Auskunft muss als kostenlose „Ware“ in den Warenkorb gelegt werden), Bürgel, Deltavista, arvato infoscore.

Die Auskunft sollte immer ohne Personalausweiskopie angefordert werden. Denn der Nachweis der Identität des Anfragenden ist nur erforderlich, wenn diese nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, etwa wenn die Anschrift in der Anfrage von der bei der Auskunftei gespeicherten abweicht. Dann kann eine Kopie des Personalausweises an die Auskunftei geschickt werden. Da Name, Anschrift und Geburtsdatum zur Identifizierung ausreichen, sollten alle anderen Daten, wie zum Beispiel die Personalausweisnummer, auf der Kopie geschwärzt werden.

Profil: Klare Infos über persönliche Daten

Die kostenlose Auskunft sollte klar und verständlich informieren, welche persönlichen Daten gespeichert sind. Es reicht zum Beispiel nicht aus, wenn diese nur aus der Adresse im Anschreiben hervorgehen. Achtung beim Profil-Check: Es werden nicht nur aussagekräftige Angaben über offene Rechnungen, Arbeitgeber, berufliche Stellung, Zahlungsverhalten, Einkommen und Vermögen von den Auskunfteien gesammelt, sondern zum Teil fließen auch Merkmale wie Umzugshäufigkeit, Staatsangehörigkeit, Wohndauer und Wohnumfeld in die Kundenprofile mit ein.

Strenge Auflagen für Warnungen

Um sich untereinander vor klammen Kunden zu warnen, können Unternehmen offene Forderungen nur unter strengen Auflagen an eine Auskunftsstelle melden. Zahlungsrückstände dürfen den Auskunfteien erst gemeldet werden, nachdem säumige Zahler zweimal schriftlich gemahnt worden sind, eine vierwöchige Frist zwischen erster Mahnung und Weitergabe der Daten besteht, Betroffene über die geplante Meldung unterrichtet worden sind und keine Einwände gegen die Forderung haben. Das bietet allerdings keinen ausreichenden Schutz: Falls Betroffenen ein Vertrag mit haltlosen Zahlungsaufforderungen untergeschoben wird, kann auch ein solch unberechtigter Vorgang bei Auskunfteien landen und in deren Bewertung zu einem schlechteren Score-Wert führen, der dann bei nachfragenden Unternehmen kursiert.

Tipp

Falsche Daten korrigieren

Falsche oder unzulässig gespeicherte Daten müssen die Auskunfteien berichtigen, löschen beziehungsweise sperren. Für den Korrekturwunsch reicht ein formloses Schreiben, in dem Betroffene konkret angeben, welche Daten falsch sind. Wenn möglich, sollte das gleich belegt werden

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