Vorläufige Sicherungsmaßnahmen wegen bandenmäßigen Betruges

Landgericht Nürnberg-Fürth Abteilung für Strafsachen

12 KLs 507 Js 1612/10

Mit Beschluss vom 27.02.2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem Strafverfahren gegen Kirsten Horst u.a., Az. 12 KLs 507 Js 1612/10, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs Folgendes entschieden:

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.11.2010, Gz. 58 Gs 19399 – 19418/10, mit dem in das Gesellschaftsvermögen der SUNLi EWIV (HRA 3539 Amtsgericht Ansbach) der dingliche Arrest angeordnet wurde, bleibt im Umfang von 46.891,60 € für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils gegen den Angeklagten Jürgen Reissig vom 27.02.2014 in der Sache 12 KLs 507 Js 1612/10 aufrechterhalten. Dieses wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in der Sache 12 KLs 507 Js 1612/10 ergangene Urteil vom 27.02.2014 ist seit dem 12.06.2015 rechtskräftig.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.11.2010, Gz. 58 Gs 19399 – 19418/10, in Vollziehung des dinglichen Arrests mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.11.2010, Gz. 58 Gs 19646 – 19665/10, sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der SUNLi EWIV, vertreten durch den Angeklagten Jürgen Reissig, gegen die Commerzbank AG, vormals Dresdner Bank AG, als Drittschuldnerin aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc) insbesondere aus dem Konto mit der Nummer 906439400 zur Sicherung der den Verletzten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, gepfändet worden sind.

3.

Auf den Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO und die Möglichkeit der Verletzten, zuvor Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung durchzusetzen, wird hingewiesen.

4.

Auf Antrag der Commerzbank GS-BO BSC West, Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf vom 09.08.2016, hat das Amtsgericht Nürnberg mit Bescheid vom 24.10.2016, AZ: 703 HL 223/16, die Annahme der Geldsumme von 46.891,60 € zur Hinterlegung angeordnet. Als mögliche Empfänger der hinterlegten Geldsumme hat die Hinterlegerin folgende Personen genannt:

Freistaat Bayern vertreten durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Fürther Str. 112, 90429 Nürnberg

SUNLI EWIV, Finkenstr. 20, 91710 Gunzenhausen

Diese Personen sind Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens.

Auf das Recht zur Rücknahme des hinterlegten Gegenstandes hat die Hinterlegerin verzichtet.

Wer die Auszahlung der hinterlegten Geldsumme beantragt, muss seine Empfangsberechtigung nachweisen. Diese setzt regelmäßig eine Bewilligung der anderen Beteiligten oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung voraus. Entsprechende Urkunden sind dem Herausgabeantrag im Original beizulegen.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Eingang der hinterlegten Geldsumme betätigt. Die Commerzbank GS-BSC West hat die Hinterlegung angezeigt.

Diese Mitteilung erfolgt im Rahmen der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten (§ 111i i.V.m. § 111e StPO).

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