Bafinmeldungen August 18

Im September ist wieder viel passiert bei der Bafin, wichtige Meldungen, Warnungen und Hinweise haben wir für Sie aufbereitet und zusammengestellt.

 

Coin LTD (coin-adm.com) ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut (30.08.2018)

Die „Coin LTD“, deren Domainname „coin-adm.com“ anonym registriert wurde und deren tatsächlicher Sitz und Verantwortliche nicht festzustellen sind, wirbt per E-Mail „Mitarbeiter“ an.

Deren Aufgabe soll es sein, ihr Bankkonto für Überweisungsgeschäfte zur Verfügung zu stellen. In der Darstellung der Coin LTD heißt es, die Finanzabteilung des Unternehmens werde dem Mitarbeiter Gelder auf sein Konto überweisen. Diese habe der Mitarbeiter in bar abzuheben. Einen Teil der Gelder dürfe er als Provision für sich behalten. Den Geldbetrag nach Abzug seiner Provision habe er per Western Union oder Money Gram weiter zu transferieren. Die Coin LTD werde ihm den Empfänger dieses Transfers nennen. Des Weiteren schreibt die Coin LTD, die Tätigkeit des Mitarbeiters sei absolut legal. Die Coin LTD habe „alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zur Ausführung dieser Tätigkeit auf dem Gebiet der Europäischen Union (in Deutschland, Österreich und in der Schweiz)“.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Coin LTD keine Erlaubnis gemäß § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Ferner weist die BaFin darauf hin, dass die auf Bankkonten der „Mitarbeiter“ überwiesenen Gelder tatsächlich nicht von der Finanzabteilung der Coin LTD stammen. In Wirklichkeit handelt es sich um Gelder von Konten Dritter, die Opfer eines Identitätsdiebstahls (Phishing) geworden sind und über deren Konten unberechtigt verfügt wurde.

 

Warnung vor Tätigkeit als „Finanzagent“ (30.08.2018)

Die BaFin verweist in diesem Zusammenhang auf Ihre Warnung vom November 2011 vor der Tätigkeit als „Finanzagent“. Bei der Annahme dieses vermeintlich lukrativen Jobangebots drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann daneben von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

 

BaFin aktualisiert Broschüren (29.08.2018)

Die BaFin hat zwei Broschüren aktualisiert, die wertvolle Hinweise für Verbraucher enthalten, die Geld anlegen möchten.

In der Broschüre „Geldanlage – Wie Sie unseriöse Anbieter erkennen“ erfahren Verbraucher, welche Warnsignale darauf hindeuten können, dass ein Anbieter oder ein Produkt zweifelhaft ist. In der Broschüre „Geld anlegen im Ruhestand“ gibt die BaFin Anregungen, wie Menschen im Ruhestand ihre finanzielle Situation analysieren und gestalten können.

Hintergrund der Aktualisierung sind die rechtlichen Neuerungen durch die europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II), die vor allem die Anlageberatung betreffen.

 

Anmeldung zur BaFin-Konferenz jetzt möglich (29.08.2018)

Interessierte können sich ab sofort zu der Konferenz rund um aktuelle Abwicklungsthemen anmelden, die die BaFin am 30. Oktober in ihrer Frankfurter Liegenschaft veranstaltet (siehe BaFinJournal Juni 2018). Die Veranstaltung richtet sich vorrangig an Vertreter von Kreditinstituten sowie deren Branchenverbänden. In zahlreichen Vorträgen und einer Podiumsdiskussion stehen insbesondere die Abwicklungsplanung, Abwicklungsinstrumente und die Herstellung der Abwicklungsfähigkeit im Mittelpunkt.

Das detaillierte Programm ist auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht. Nach der Begrüßung durch Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch wird Dr. Jörg Kukies, Staatssekretär beim Bundesministerium der Finanzen, die Eröffnungsrede halten. Anschließend findet eine Podiumsdiskussion statt zum Thema „Die abwicklungsfähige Bank – Utopie oder Realität?“ Gäste sind Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen von der Goethe-Universität Frankfurt am Main, der auch beim Forschungszentrum SAFE (Sustainable Architecture for Finance in Europe) tätig ist, Dr. Christian Ossig vom Bankenverband, Dr. Christopher Pleister vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) und Stefan Walter von der Europäischen Zentralbank (EZB).

Hochrangige BaFin-Experten werden die Teilnehmer zudem in Vorträgen über wichtige Aspekte rund um das Thema Abwicklung informieren. Hier geht es um die Realität der Abwicklungsplanung, institutsspezifische Abwicklungsstrategien, vereinfachte Anforderungen in der Abwicklungsplanung, die Festlegung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities – MREL), die Operationalisierung der Gläubigerbeteiligung (Bail-in) und aktuelle Entwicklungen bei der Bankenabgabe. Ein Empfang mit Gelegenheit zum weiterführenden Austausch rundet das Programm ab.Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, die Zahl der Plätze jedoch begrenzt. Zu- und Absagen versendet die BaFin Anfang Oktober.

 

Instantsecure GmbH: Verdacht des Betreibens des unerlaubten Finanztransfer-/Akquisitionsgeschäfts (28.08.2018)

Die BaFin informiert darüber, dass der Verdacht besteht, dass die Instantsecure GmbH, Düsseldorf, unerlaubt das Finanztransfer- oder das Akquisitionsgeschäft betreibt. Die Gesellschaft nimmt auf eigenen Konten Gelder von Kunden anderer Unternehmen entgegen, um sie an ihre Auftraggeber weiterzuleiten. Über die dafür erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

 

BaFin erweitert Datenbank Investmentfonds (21.08.2018)

Die BaFin wird die Investmentfonds-Datenbank auf ihrer Internetseite erweitern. Neben den vertriebsberechtigten Publikums-Investmentvermögen werden dort künftig auch alle anderen aktiven Investmentfonds angezeigt, die in Deutschland aufgelegt wurden, einschließlich Spezial-AIF (alternative Investmentfonds) und Investmentvermögen, die nicht vertriebsberechtigt sind.

Dies erleichtert die Vergabe der eindeutigen Unternehmenskennung, des Legal Entity Identifiers (LEI), da die LEI-vergebenden Unternehmen künftig auf die Investmentfonds-Datenbank zurückgreifen können. Die Änderung wird frühestens zum 1. Oktober 2018 umgesetzt.

Die Investmentfonds-Datenbank umfasst Informationen über Investmentvermögen, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen beziehungsweise Treuhänder, die die BaFin als freiwillige Service-Leistung veröffentlicht. Die Datenbank wird grundsätzlich täglich aktualisiert. Da es beispielsweise bei der Bearbeitung von Vertriebsanzeigen und Anzeigen nach § 273 Satz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu Verzögerungen kommen kann, ist es möglich, dass die Datenbank dennoch nicht immer den aktuellen Stand ausweist. Auch wenn alle Angaben sorgfältig zusammengestellt werden, ist eine Haftung der BaFin für deren Vollständigkeit und Richtigkeit oder die Ableitung sonstiger rechtlicher Ansprüche ausgeschlossen.

Die BaFin weist insbesondere darauf hin, dass die namentliche Nennung von Investmentvermögen in der Investmentfonds-Datenbank nicht als Empfehlung zum Kauf zu verstehen ist und keinen Vertrieb darstellt. Es handelt sich lediglich um den Nachweis, dass das Investmentvermögen von der BaFin erfasst wurde. Die Übersicht beinhaltet deutsche Investmentvermögen, die beispielsweise aufgrund der Genehmigung der Anlagebedingungen (§§ 163 und 267 KAGB), der Genehmigung eines Feederfonds (§ 171 KAGB), der Vorlage der Anlagebedingungen (§ 273 KAGB) oder den Ausweis des Investmentvermögens durch eine registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KAGB in die Datenbank aufgenommen wurden. Der Erwerb dieser Investmentvermögen ist teilweise auf einen bestimmten Erwerberkreis beschränkt, etwa semi-professionelle und professionelle Anleger.

 

BaFin warnt vor nicht lizenzierten Internet-Handelsplattformen (07.08.2018)

Die BaFin warnt davor, Geschäfte auf Internet-Handelsplattformen einzugehen, die von nicht lizenzierten Anbietern betrieben werden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs, binäre Optionen und sogenannter Forex-Handel). Ein deutscher Internetauftritt der Handelsplattform und eine Kundenbetreuung in deutscher Sprache unter Angabe deutscher Telefonnummern bedeuten nicht, dass diese Unternehmen einen Sitz in Deutschland unterhalten.

Die Betreiber der Internet-Handelsplattformen – also die Vertragspartner des Kunden – sind auf den Internetseiten der Handelsplattformen häufig nur an sehr versteckter Stelle genannt, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In vielen Fällen sind bekannte Offshore-Briefkastenanschriften als Sitz angegeben. Sowohl die Betreibergesellschaften als auch ihre angeblichen Firmensitze wechseln häufig. Eine Erlaubnis, auf dem deutschen Markt Geschäfte zu betreiben, haben die Betreibergesellschafter in der Regel nicht.Es besteht ein hohes Risiko, die Rückzahlung der eingezahlten Gelder beziehungsweise die Auszahlung erwirtschafteter Gewinne nicht durchsetzen zu können.

 

BaFin konsultiert Auslegungsschreiben Zielmarkt (03.08.2018)

Die BaFin hat den Entwurf eines Auslegungsschreibens zur Bestimmung der Anlegergruppe (Zielmarkt) in Verkaufsprospekten und in Vermögensanlagen-Informationsblättern (VIB) nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zur Konsultation gestellt.Darin konkretisiert sie, welche Angaben der Verkaufsprospekt und das VIB enthalten müssen, um die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt zu erfüllen. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 17. August 2018 entgegen.

Seit dem 3. Januar 2018 ist in Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen die Anlegergruppe anzugeben, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und seine Fähigkeit, Verluste zu tragen, die sich aus der Vermögensanlage ergeben könnten. Seit Mitte Juli ist aufgrund des Gesetzes zur Ausübung von Optionen nach der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze diese Angabe auch in das VIB aufzunehmen.

 

BaFin wird BAIT um spezielles Modul Kritische Infrastrukturen ergänzen (03.08.2018)

Die BaFin wird die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) zeitnah um ein Modul zu Kritischen Infrastrukturen im Finanz- und Versicherungswesen ergänzen, das sie derzeit in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erarbeitet. Das Modul wird sich an die Unternehmen richten, die gemäß BSI-Kritis-Verordnung Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind. Die Präsidenten der BaFin und des BSI, Felix Hufeld und Arne Schönbohm, informieren die Geschäftsleitungen der betroffenen Unternehmen heute in einem Schreiben über die Hintergründe.

Das KRITIS-Modul soll beschreiben, welche zusätzlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind, um den Nachweis gemäß § 8a Absatz 3 BSI-Gesetz durch den Jahresabschlussprüfer zu erbringen, der im Rahmen der Prüfung des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen des § 8a Absatz 1 BSI-Gesetz überprüft und bestätigt.

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  1. S. Richter Dienstag, 16.10.2018 at 14:27 - Reply

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