Eigengeschäfte und Stimmrechte nicht rechtzeitig gemeldet: BaFin setzt Geldbußen fest

Last Updated: Donnerstag, 07.09.2023By Tags: , , ,

Die BaFin, die deutsche Finanzaufsichtsbehörde, hat am 3. August 2023 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro gegen eine Einzelperson verhängt. Dies geschah aufgrund von Verstößen gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Konkret wurde der Behörde ein Eigengeschäft nicht fristgerecht mitgeteilt und erforderliche Stimmrechtsbenachrichtigungen kamen verspätet an.

Widerspruch gegen diesen Bußgeldbescheid ist möglich.

Eigengeschäfte von Führungskräften:
Personen in leitenden Positionen bei Emittenten und Personen, die ihnen nahestehen, sind verpflichtet, sowohl dem Emittenten als auch der BaFin innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss von Eigengeschäften über diese zu informieren. Diese Transaktionen müssen dann vom Emittenten öffentlich gemacht werden.

Die zeitnahe Offenlegung dieser Geschäfte ist von Bedeutung. Sie soll sicherstellen, dass leitende Personen nicht aufgrund ihres Insiderwissens unfaire Vorteile im Handel erlangen. Dadurch soll Marktmissbrauch, insbesondere Insiderhandel, vermieden werden. Denn durch eine transparente Meldung solcher Geschäfte steigt auch das Risiko für die Beteiligten, entdeckt zu werden. Dies ermöglicht es der BaFin zudem, den Kapitalmarkt besser zu überwachen.

Verfehlungen in diesem Bereich können mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro für Einzelpersonen geahndet werden.

Stimmrechtsmeldungen:
Wenn Anteilseigner ihre Stimmrechtsanteile über oder unter gewisse Grenzwerte verändern, müssen sie dies dem Emittenten und der BaFin innerhalb von vier Handelstagen mitteilen. Hierfür existiert ein vorgeschriebenes Meldeverfahren.

Versäumnisse in dieser Hinsicht können mit Strafen von bis zu zwei Millionen Euro für Einzelpersonen geahndet werden. Dieses Meldeverfahren soll für mehr Transparenz auf dem Kapitalmarkt sorgen und das Anlegervertrauen in den deutschen Aktienmarkt stärken.

Bekanntgabe:
Am 3. August 2023 verhängte die BaFin eine Geldbuße von 20.000 Euro gegen eine Einzelperson aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

Gegen diesen Bescheid ist ein Widerspruchsverfahren zulässig.

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