Eröffnung Insolvenzverfahren N + F Wirtschaftsdienst GmbH

Last Updated: Freitag, 09.09.2016By Tags: ,

In dem Verfahren über den Antrag d. N + F Wirtschaftsdienst GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nickl Johann,

geboren am 20.04.1964, Staatsangehörigkeit: deutsch, Am Gänsbühl 4, 92726 Waidhau Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Register-Nr.: HRB 4055

– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und

2 InsO)

wird am 07.09.2016 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.

2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Alexander Kießlich,

Postgasse 1, 92637 Weiden i.d. OPf., Telefon: a.kiesslich@hofmann-schott.de, Telefon:

+49(961)3903120, Telefax: +49(961)390319920, Email: weiden@hsd-rechtsanwaelte.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der

Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)

eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weiden i.d. OPf.

Ledererstr. 9

92637 Weiden i.d. OPf.

einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht

verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen

Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die

öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,

auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage

verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst

eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche

Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der

Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes

Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das

Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche

Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu

unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die

Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Weiden i.d. OPf. – Insolvenzgericht – 07.09.2016

Leave A Comment