Finanzberichtserstattungspflichten nicht erfüllt: BaFin setzt Geldbuße fest

Last Updated: Mittwoch, 15.11.2023By Tags:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro gegen eine Führungskraft eines in Deutschland ansässigen Emittenten verhängt. Der Grund für diese Maßnahme liegt darin, dass das besagte Unternehmen, welches in Deutschland Wertpapiere am organisierten Markt ausgibt, nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben hatte, wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Obwohl Jahresfinanzberichte grundsätzlich im Unternehmensregister verfügbar sind, sind Unternehmen dazu verpflichtet, zusätzlich bekanntzugeben, wann und wo sie ihre Finanzberichte veröffentlichen werden.

Die betroffene Führungskraft hat gegen den Bußgeldbescheid der BaFin Einspruch eingelegt.

Im Hintergrund steht die Bedeutung von Finanzberichten, die die finanzielle Lage eines Unternehmens darstellen. Diese Informationen sind von entscheidender Bedeutung für Anleger, um fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. In Deutschland ansässige Unternehmen, die Wertpapiere am organisierten Markt ausgeben, sind verpflichtet, zu kommunizieren, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte zusätzlich zum Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich machen werden (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts.

Wenn ein Unternehmen keine Hinweisbekanntmachung veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz, was von der BaFin mit Geldbußen geahndet werden kann. Diese Geldbuße kann für Einzelpersonen bis zu zwei Millionen Euro betragen. Wenn ein Unternehmen seine Pflichten in Bezug auf die Finanzberichterstattung vernachlässigt, kann die BaFin die Leitungsperson dafür zur Verantwortung ziehen.

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