Hamburg Trust HTG Deutschland 18 GmbH & Co. geschlossene Investment KG: Anlagebedingungen für Anleger

Hamburg Trust HTG Deutschland 18 GmbH & Co. geschlossene Investment KG

Hamburg

Anlagebedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses

zwischen den

Anlegern

und

Hamburg Trust HTG Deutschland 18 GmbH & Co. Geschlossene Investment KG, Hamburg

– nachstehend „AIF“ genannt –

extern verwaltet durch die

Hamburg Trust REIM Real Estate Investment Management GmbH, Hamburg

– nachstehend „Hamburg Trust“ genannt –

für den von Hamburg Trust verwalteten geschlossenen Spezial-AIF

Hamburg Trust HTG Deutschland 18 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, Hamburg

die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag des AIF gelten.

I. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Grundlagen
1.1 Der AIF ist ein geschlossener Spezial-AIF i.S. d. Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und unterliegt den Vorschriften des KAGB.
1.2 An dem AIF können sich gemäß § 150 Abs. 2 S. 2 KAGB nur professionelle und semiprofessionelle Anleger i.S.d. KAGB beteiligen.
1.3 Der AIF erwirbt mit den bei ihm eingelegten Einlagen im eigenen Namen die Vermögensgegenstände. Die sich daraus ergebenden Rechte der Anleger ergeben sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, diesen Anlagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag des AIF.
§ 2 Vermögensgegenstände
2.1 Der AIF darf das bei ihm angelegte Geld investieren in:
2.1.1 Immobilien im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB unter Beschränkung auf

a.

Wohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke im Alleineigentum sowie

b.

unbebaute und im Zustand der Bebauung befindliche Grundstücken im Alleineigentum;

2.1.2 Anteile an der im Handelsregister des Amtsgericht Hamburg unter HRA 118430 eingetragenen Little East Frankfurt Objekt GmbH & Co. KG (die „Objekt-KG“), die nach ihrem Gesellschaftsvertrag nur Immobilien im Sinne dieses § 2 Absatz 2.1.1 lit. a) und b) sowie die zu deren Bewirtschaftung erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben darf, sowie zu Liquiditätszwecken die Investition in Vermögensgegenstände nach §§ 194 und 195 KAGB
2.1.3 zu Liquiditätszwecken in Vermögensgegenstände nach §§ 194 und 195 KAGB; oder
2.1.4 Es darf nur in Vermögensgegenstände investiert werden, deren Verkehrswert ermittelt werden kann (§ 285 KAGB).
§ 3 Anlagegrenzen
3.1 Der Erwerb der Vermögensgegenstände unterliegt folgenden Anlagegrenzen und Beschränkungen:
3.1.1 Dem AIF ist allein der Erwerb von bis zu 100 %, mindestens aber 94,9 %, der Kommanditanteile an der vor Erwerb in eine Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftenden Gesellschafter formzuwechselnden und aktuell im Handelsregister des AG Königstein im Taunus unter HRB 7883 eingetragenen Little East GmbH („Objekt KG“) gestattet. Unternehmensgegenstand der Objekt KG ist das Halten und das Verwalten eigenen Vermögens und auch der Erwerb von Immobilien jeweils im Allein- und Miteigentum in Frankfurt, insbesondere von Grundstücken an der Ferdinand-Happ Straße, Frankfurt (Grundbuch von Frankfurt Bezirk 26, Blatt 1419, Flurstück 5/10, Flurstück 5/12 und Flurstück 5/13) („Immobilie“).
3.1.2 Daneben kann im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Umlaufvermögen gehalten werden. Das Vermögen des AIF muss auf durchgerechneter Grundlage zu mindestens 80% aus Immobilien bestehen.
§ 4 Leverage und Belastungen
4.1 Für die von der Objekt KG gehaltene Immobilie ist die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von EUR 15,0 Mio. bei der Berlin Hyp fest vereinbart. Die Laufzeit des Darlehens ist bis zum 20. August 2024 befristet. Die Verzinsung des Darlehens wurde über die gesamte Laufzeit des Darlehens fest vereinbart und beträgt 2,22 % p.a. Die Tilgung erfolgt endfällig. Der Darlehensvertrag wurde am 20. August 2014 geschlossen.
4.2 Weitere Kreditaufnahmen und Belastungen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 274 i. V. m. § 215 und § 275 KAGB erfüllt sind
4.3 Die vorstehenden Grenzen für die Kreditaufnahme und die Belastung gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs des AIF, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs.
§ 5 Derivate
Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nicht getätigt werden.
II. ANTEILSKLASSEN
§ 6 Anteilsklassen
6.1 Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilsklassen gemäß §§ 149 Abs. 2 i.V.m. 96 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 KAGB werden nicht gebildet.
III. AIF-KAPITALVERWALTUNGSGESELLSCHAFT
§ 7 AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
Kapitalverwaltungsgesellschaft des AIF ist die Hamburg Trust REIM Real Estate Investment Management GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zu HRB 126757. Hamburg Trust obliegt insbesondere die Anlage und die Verwaltung der Vermögensgegenstände und handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.
IV. AUSGABEPREIS UND KOSTEN
§ 8 Ausgabepreis, Ausgabeaufschlag, Initialkosten und Rücknahmeabschlag
Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht seiner Pflichteinlage in den AIF zuzüglich Ausgabeaufschlag. Die gezeichnete Kommanditeinlage beträgt für jeden Anleger mindestens EUR 200.000. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein.
Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 % der Pflichteinlage. Es steht dem AIF frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
Hamburg Trust erhält für die Beteiligungsvermittlung sowie Konzeption und Strukturierung eine einmalige Gebühr von insgesamt EUR 1.000.000 inklusive etwaiger Umsatzsteuer (Initialgebühr). Neben der Initialgebühr können dem AIF Kosten von Dritten, die in Zusammenhang mit dem Ankauf der Beteiligung und Auflage des Fonds entstehen in Rechnung gestellt werden (Initialkosten). Die Initialgebühr und die Initialkosten sind während der Beitrittsphase unmittelbar nach Einzahlung der Einlage und Ablauf des Widerrufs fällig.
Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Umsatzsteuersätze. Bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuersätze werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst. Laufende Kosten
§ 9 Laufende Kosten
9.1 Vergütungen die an Hamburg Trust, den persönlich haftenden Gesellschafter und geschäftsführenden Kommanditisten zu zahlen sind:
9.1.1 Die Hamburg Trust erhält ab dem ersten vollen Kalenderjahr nach Übernahme der Anteile an der Objekt KG, das heißt für das Jahr 2015, für die Verwaltung des AIF eine laufende Vergütung in Höhe von 0,45 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des AIF, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, inklusive etwaiger Umsatzsteuer. Für das erste volle Kalenderjahr ab Übernahme der Anteile an der Objekt KG, das heißt für das Jahr 2015, beträgt die Vergütung zumindest EUR 57.610, inkl. etwaiger USt. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
9.1.2 Der persönlich haftende Gesellschafter des AIF sowie die geschäftsführende Kommanditistin des AIF erhalten ab Übernahme der Anteile an der Objekt KG eine laufende Vergütung in Höhe von jeweils bis EUR 2.500, inklusive etwaiger Umsatzsteuer. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
9.2 Vergütungen und Kosten auf Ebene der Objektgesellschaft
Auf Ebene der von dem AIF gehaltenen Objektgesellschaft fallen Vergütungen, etwa für deren Organe und Geschäftsleiter, und weitere Kosten an. Diese werden nicht unmittelbar dem AIF in Rechnung gestellt, wirken sich aber mittelbar über den Wert der Objektgesellschaft auf den Nettoinventarwert des AIF aus. Der Prospekt enthält hierzu konkrete Erläuterungen.
9.3 Verwahrstellenvergütung
Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt bis zu 0,2% des durchschnittlichen NAV, der sich aus dem NAV zu Beginn und zum Ende eines Geschäftsjahres ergibt. Die jährliche Mindestvergütung beträgt EUR 21.420 (inklusive etwaiger Umsatzsteuer). Die Verwahrstelle erhält monatlich anteilige Vorschüsse.
9.4 Weitere Aufwendungen, die zu Lasten des AIF gehen:
Folgende Kosten einschließlich darauf ggf. entfallender Steuern hat der AIF zu tragen:
9.4.1 Kosten für den externen Bewerter für die Bewertung der Vermögensgegenstände gem. §§ 261, 271 KAGB;
9.4.2 bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
9.4.3 bei der Verwaltung der Vermögensgegenstände entstehende Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs- , Instandhaltungs-, Instandsetzung- und Betriebskosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden- und Rechtsverfolgungskosten);
9.4.4 Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
9.4.5 Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Anteilswerte, der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
9.4.6 Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
9.4.7 Kosten für die Prüfung des AIF durch den Abschlussprüfer des AIF;
9.4.8 Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
9.4.9 Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des AIF sowie der Abwehr von gegen den AIF erhobenen Ansprüchen;
9.4.10 Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den AIF erhoben werden;
9.4.11 Ab Zulassung des AIF zum Vertrieb entstandene Kosten für Rechts- und Steuerberatung und Buchhaltung im Hinblick auf den AIF und ihre Vermögensgegenstände (einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts- und Steuerberatern in Rechnung gestellt werden;
9.4.12 Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind;
9.4.13 Im Zusammenhang mit den an den AIF, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
9.4.14 Auf Ebene der vom AIF gehaltenen Objektgesellschaft können ebenfalls Kosten nach Maßgabe von 9.4.1 Buchstabe a) bis k) anfallen; sie werden nicht unmittelbar dem AIF in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Objektgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert des AIF aus.
9.5 Transaktions- und Investitionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem AIF die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung der Vermögensgegenstände entstehenden Kosten belastet. Die Aufwendungen mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung bzw. dem Umbau und der Belastung der Vermögensgegenstände einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern werden dem AIF unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet.
9.6 Performance Fee
Hamburg Trust kann für die Verwaltung des AIF je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 25% (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung bereits geleisteter Auszahlungen den Ausgabepreis zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 6,25% übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5% des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des AIF in der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode ist identisch mit der Laufzeit des AIF.
9.7 Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten
Aufwendungen, die bei der Objektgesellschaft aufgrund von besonderen Anforderungen des KAGB entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des AIF, der eine Beteiligung an der Zweckgesellschaft hält und die diesen Anforderungen unterliegt.
Bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer, ändern sich die genannten Bruttobeträge entsprechend.
9.8 Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten
9.8.1 Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb

Für Direktkommanditisten: Kosten für die Erteilung der formgerechten Handelsregistervollmacht (die Höhe ist einzelfallabhängig);

9.8.2 Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung

Für Treuhandkommanditisten: Kosten, die dem AIF durch eine Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Treugeber entstehen (insbesondere Handelsregisterkosten) und Kosten einer nach Beendigung des Treuhandverhältnisses erforderlichen notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht (die Höhe ist einzelfallabhängig).

9.8.3 Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung

Für Direktkommanditisten: Kosten des Registergerichtes für die Löschung aus dem Handelsregister (die Höhe ist einzelfallabhängig);

9.8.4 Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung (kein liquider Zweitmarkt)

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Veräußerung eines Anteils kann die KVG vom Anleger Erstattung für notwendige Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 1 % des Anteilwertes verlangen.

ggf. im Rahmen des Kommanditistenwechsels: Ausgleich von grunderwerbsteuerlichen Nachteilen für den AIF;

9.9 Steuern
Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Umsatzsteuersätze. Bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.
§ 10 Rücknahme der Anteile
10.1 Die Rücknahme der von den Anlegern erworbenen Anteile ist ausgeschlossen.
V. ERTRAGSVERWENDUNG
§ 11 Ausschüttungen
11.1 Die verfügbare Liquidität des AIF soll an die Anleger ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Geschäftsführung des AIF als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte des AIF bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten oder zur Substanzerhaltung bei dem AIF benötigt wird. Die Höhe der Auszahlung kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlung kommen.
11.2 Die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen ist vorgesehen, soweit sie nicht nach Auffassung der Geschäftsführung des AIF als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte des AIF bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten oder zur Substanzerhaltung bei dem AIF benötigt wird. Die Höhe der Ausschüttungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung von Ausschüttungen kommen.
VI. LIQUIDATION
§ 12 Liquidation
12.1 Der AIF ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag des AIF bis zum 31.12.2030 befristet. Der AIF wird nach Ablauf dieser Dauer aufgelöst und abgewickelt (liquidiert) es sei denn, die Gesellschafter beschließen mit der im Gesellschaftsvertrag hierfür vorgesehenen Stimmenmehrheit etwas anderes.
12.2 Im Rahmen der Liquidation des AIF werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen des AIF eingezogen, das übrige Vermögen umgesetzt und etwaige verbliebende Verbindlichkeiten des AIF beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen des AIF wird nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt.
12.3 Der Liquidator hat jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen des § 158 KAGB entspricht.
VII. GESCHÄFTSJAHR UND JAHRESBERICHTE
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
§ 14 Jahresbericht
14.1 Der AIF erstellt für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach Maßgabe der §§ 158 und 135 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.
14.2 Der Jahresbericht ist nach §§ 159 und 136 KAGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
14.3 Für die Offenlegung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
14.4 Der Jahresbericht wird den Anlegern nach Erstellung an die zuletzt von diesen genannte Adresse zugeleitet.
VIII. ANLEGERINFORMATIONEN
§ 15 Anlegerinformationen
Die nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag und diesen Anlagebedingungen zu veröffentlichenden Informationen werden den Anlegern an die von diesen zuletzt genannte Adresse zugeleitet und liegen am Sitz des AIF unter der Geschäftsadresse: Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg aus und können dort eingesehen werden.

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