Insolvenzeröffnung: CONCEPTA Projektentwicklungs GmbH – Geschäftsführer Adolf Salender

In dem Verfahren über den Antrag d. 1) Josef Wagner GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Wagner Bernhard und Zanic Zdravko, Untere Grasstraße 36, 81541 München – antragstellende Gläubigerin zu 1 – 2) Elektro Reichart GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Reichart Hubert, Pörnbacher Straße 25, 85084 Langenbruck- antragstellende Gläubigerin zu 2 – Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2:Rechtsanwälte Schumacher Legal, Theresienhöhe 30, 80339 München, Gz.: 837/2014 – 1/w/6 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.CONCEPTA Projektentwicklungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer SalenderAdolf, geboren am 20.10.1961, Am Roten Knock 11, 96049 Bamberg

 

Registergericht: Amtsgericht Bamberg, Register-Nr.: HRB 6179
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Vorbereitung u. schlüsselfertige Durchführung von Bauvorhaben u.
Veräußerung u. Verwaltung von Immobilien

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 14.01.2015
um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann
Äußere Sulzbacher Str. 118, 90491 Nürnberg
Telefon: 0911/59890-0
Telefax: 0911/59890-11
Email: nuernberg@curator.ag
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 13.02.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.03.2015 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in

den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung

des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan), 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 13.02.2015, damit die Anordnung
des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Für die Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren werden folgende Punkte in die

Tagesordnung aufgenommen:
Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO höchstvorsorglich die
Zustimmung Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche oder Schiedsverträge im Sinne des
§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des
Insolvenzverfahrens erforderlich wird.
Die Gläubigerversammlung stimmt gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO der
freihändigen Veräußerung des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Arnstein,
Gemarkung Arnstein, Band 74, Blatt 3491, Flur-Nr. 1349 (Schwebenrieder Str. 5b, c, d,

e) zu.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als
erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28

Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Bamberg – Insolvenzgericht – 14.01.2015

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