Insolvenzeröffnung: MAC Invest GmbH

Last Updated: Freitag, 10.04.2015By Tags: ,

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MAC Invest GmbH, Sulzbrunnenstraße 18, 74564 Crailsheim (AG Ulm, HRB 728932),

vertreten durch:

  1. Manfred Clauß, (Geschäftsführer),
  2. Christian Kotzschmar, (Geschäftsführer),
  3. Thomas Walz, (Geschäftsführer),

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 09.04.2015, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Renald Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, Tel.: 09343 627590, Fax: 09343 3833, E-Mail: kontakt@eisner-rechtsanwaelte.com, Internet: https://www.eisner-rechtsanwaelte.com

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.05.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird angeordnet, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint.

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§§ 29, 156, 176 InsO) ist der 08.07.2015. Die Gläubiger können bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich beim Gericht anzeigen, falls eine Beschlussfassung erforderlich ist über:

–      die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

–      die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

sowie gegebenenfalls über

–      eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

–      Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO),

–      die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

–      die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

–      besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) insbesondere die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreits mit erheblichem Streitwert,

–      die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),

–      nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271  InsO),

–      eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§ 162, 163 InsO),

–      eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraumes, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (19.05.2015) und dem Prüfungsstichtag (08.07.2015) liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Crailsheim, Schillerstraße 1, 74564 Crailsheim, niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Dieser muss spätestens am Stichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Es wird folgender Hinweis erteilt:

Gläubiger, deren Forderungen zum Prüfungsstichtag festgestellt wurden, werden über die Feststellung der Forderung durch das Insolvenzgericht nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 InsO).

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen beauftragt (§§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Crailsheim, -Insolvenzgericht-, Schillerstraße 1, 74564 Crailsheim einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

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