Insolvenzeröffnung: ViewPoint Growth II Advisory GmbH & Co. KG – GF Urs Ehrismann und Anthony Tullochals

Am 17.03.2015 um 08:18 Uhr ist das Insolvenzverfahren  ViewPoint Growth II Advisory GmbH & Co. KG, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 43868),

vertreten durch:

  1. Viewpoint Capital Partners GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Urs Ehrismann, (Geschäftsführer),

1.2. Anthony Tulloch, (Geschäftsführer),   eröffnet worden.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ottmar Hermann, Bleichstraße 2-4, D 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069/9130920, Fax: 069/91309230

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 07.05.2015  bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
  2. b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Donnerstag, 18.06.2015, 10:30 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

  • Wahl des Insolvenzverwalters
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
  • zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160  InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 26.03.2015

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