Insolvenzeröffnungsverfahren: Bund Deutscher Treuhandstiftungen – Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen d. Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V., Königsweg 3d, 14163 Berlin AG Köln, VR 16649

vertreten durch den Vorstand Oliver Matthias Over

hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Quellhorst am 30.03.2015 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.03.2015 – mittels dessen dem Schuldner u. a. ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde – wird dahingehend ergänzt, dass

Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich – Ebert – Str. 36, 14469 Potsdam

zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist.

Der Name des Vorstand im vorbezeichneten Beschluss wird wie oben rubriziert berichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

 

36b IN 1350/15 Amtsgericht Charlottenburg, 30.03.2015

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