Insolvenzeröffnungsverfahren: ER Energie Reform GmbH & Co. KG / Christian Schönfelder – Anordnung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ER Energie Reform GmbH & Co.KG, Naumburger Straße28, 04229 Leipzig, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ER Energie Reform Verwaltungs GmbH, Naumburger Straße 28, 04229 Leipzig, diese vertreten durch den Geschäftsführer Christian Schönfelder, geboren am 08.05.1981, Sebastian-Bach-Straße 32, 04109 Leipzig, Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRA 163121. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 29.01.2015 um 15:10 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Florian Stapper
Karl-Heine-Straße 16
04229 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 319801000341 31980100
Email geschäftlich: leipzig@stapper.in
Telefax: 0341 31980110
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn
dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin
zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten
Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen,
Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren,
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen
(§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22
Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen
eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der
Vermögensauskunft.
404 IN 2797/14 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 30.01.2015
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