Thema: Namensschuldverschreibung und das Kleinanlegerschutzgesetz

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen nicht ohne einen Prospekt, den die BaFin zuvor gebilligt hat, öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf Anlageformen, die keine Wertpapiere i.S.d. WpPG und keine Investmentanteile i.S.d. KAGB sind. So kommen je nach Ausgestaltung Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen in Betracht. Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen.

Prospektprüfung

Die BaFin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Hierauf ist sogar auf dem Deckblatt explizit hinzuweisen. Die BaFin überprüft folglich weder die Seriosität des Anbieters/Emittenten noch kontrolliert sie die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells.

Darüber hinaus stellt der Verkaufsprospekt die zentrale Haftungsgrundlage in Streitfällen dar, falls dieser nicht alle wesentlichen Informationen für die Anlageentscheidung enthält bzw. die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.

Die BaFin gibt Auskunft darüber, ob bei einem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen ein Prospekt bei der BaFin hinterlegt worden ist. Die Liste der hinterlegten Prospekte für Vermögensanlagen erhalten Sie hier.

Kleinanlegerschutzgesetz bringt zahlreiche Neuerungen

Am 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten (siehe Fachartikel zum Gesetzentwurf). Hierdurch wird die Prospektpflicht erweitert. Finanzprodukte, wie etwa partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, werden erstmals einer Prospektpflicht nach dem VermAnlG unterworfen. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind unter bestimmten Voraussetzungen für Schwarmfinanzierungen (sog. Crowdfunding und Crowdinvesting), für soziale Projekte sowie für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften vorgesehen. Hier gilt aber ein Widerrufsrecht des Anlegers. Zur Sicherstellung der Aktualität von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten werden diese künftig nur noch zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig sein. Soll nach diesem Zeitpunkt weiter öffentlich angeboten werden, ist ein neuer Prospekt zu erstellen.

Zum Schutz der Anleger werden eine Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen von 24 Monaten sowie der Ausschluss von Vermögensanlagen mit einer Nachschusspflicht geregelt. Werbung für Vermögensanlagen, in der auf wesentliche Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, muss einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt sowie dessen Veröffentlichung und bestimmte Warnhinweise enthalten. Die BaFin kann ferner sofort vollziehbare Maßnahmen sowie Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntmachen.

Auch für die Zeit nach Beendigung des öffentlichen Angebots werden neue Pflichten für den Anbieter und den Emittenten eingeführt. Der Anbieter muss die BaFin über die Beendigung des öffentlichen Angebots und die vollständige Tilgung der Vermögensanlage informieren. Der Emittent muss künftig nach Beendigung des öffentlichen Angebots bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage jede neue Tatsache veröffentlichen, die geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.

Ebenfalls mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes gilt die geänderte Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV), welche neue Mindestangaben normiert. Auf Grundlage der geänderten VermVerkProspV wurde auch eine neue Überkreuz-Checkliste erstellt, welche ab sofort bei der Einreichung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten zu verwenden ist.

Übergangsvorschriften

Vom 1. Juli 2005 bis 31. Mai 2012 galt das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG), welches durch Art. 2 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (vom 6. Dezember 2011) aufgehoben wurde.

Das VerkProspG bleibt jedoch weiterhin anwendbar, und zwar zum einen auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der BaFin zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht wurden (§ 32 Abs. 1 VermAnlG), und zum anderen auf Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind (§ 32 Abs. 2 VermAnlG.)

Das VermAnlG bleibt nach § 32 Abs. 1a VermAnlG in der vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes geltenden Fassung für weitere 12 Monate anwendbar für Vermögensanlagen, für die vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt gebilligt wurde und die nach diesem Zeitpunkt weiter öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlagen gilt spätestens nach 12 Monaten als beendet, sofern nicht vor dem Ablauf dieser Übergangsfrist ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wird.

Für Vermögensanlagen, für die vor Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes ein Verkaufsprospekt gebilligt wurde und die nach diesem Zeitpunkt nicht mehr öffentlich angeboten werden, gilt das VermAnlG in der vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes geltenden Fassung weiter.

Für Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen), die erstmals nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten werden, gilt das VermAnlG (in der Fassung nach Kleinanlegerschutzgesetz) ab dessen Inkrafttreten. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt eine Prospektpflicht für solche Vermögensanlagen besteht.

Für Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen), die bereits vor Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten wurden, gilt das VermAnlG (in der Fassung nach Kleinanlegerschutzgesetz) ab dem 01.01.2016. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt eine Prospektpflicht für solche Vermögensanlagen besteht. Das öffentliche Angebot für diese Vermögensanlagen gilt ab dem 01.01.2016 als beendet, sofern nicht vor Ablauf der Übergangsfrist ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wird.

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