Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht Karlsruhe gegen angeblichen „Claude Renoir“

Last Updated: Montag, 09.05.2016By Tags: ,

Amtsgericht Karlsruhe 31
Beschluss vom 20.04.2015 /31 Gs 993/15

Aktenzeichen der StA Karlsruhe: 210 Js 44341/14, Verfallsverfahren gegen den angeblichen Claude Renoir, wegen Betrugs1.

Es wird festgestellt, dass gemäß § 111i Abs. 2 StPO Ansprüche Verletzter einer Verfallsanordnung hinsichtlich den durch Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.12.2014 – 31 Gs 4119/14 – und einer Pfändung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sichergestellten Geldforderungen des Claude Renoir gegen die Deutsche Postbank AG, Konto – Nr. DE13100100100100454788116, Sicherungsbetrag: 2.307,84 Euro, in Höhe von insgesamt 31.882,44 Euro entgegenstehen,
2.

Die durch Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.12.2014 – 31 Gs 4119/14 – angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden gemäß § 111i Abs. 3 StPO für drei Jahre ab Rechtskraft dieser Entscheidung aufrecht erhalten.

Gründe:

Eine Person, die unter dem Namen Claude Renoir auftrat, ist hinreichend verdächtig, am 24.11.2014 in der Postbank Filiale, Poststraße 12, 76137 Karlsruhe, das Konto DE13100100100100454788116 für die Abwicklung der in Betrugsabsicht erfolgten Vermittlung von Ferienhäusern und dem in Betrugsabsicht erfolgten Verkauf von elektronischen Geräten zu eröffnen.

Die in Italien wohnhafte Geschädigte Elisa Galli wollte über die Personen „Claude Renoir“ und „Charlotte Dejars“, die als Mitarbeiter der Agentur Westfalia Finanz auftraten, über die Internetseite homeaway.com eine Ferienwohnung in Chamonix mieten und leistete auf Aufforderung der angeblichen Vermittler am 12.12.2014 eine Geldüberweisung in Höhe von 2.490,- Euro auf das vorgenannte Konto bei der Postbank. Nach der finanziellen Transaktion waren die angeblichen Vermittler für die Geschädigte nicht mehr erreichbar. Elisa Galli entstand ein Schaden in Höhe des überwiesenen Geldbetrags.

Auf dem vorgenannten Konto bei der Postbank gingen Zahlungen weiterer Personen aus dem europäischen Ausland in einer Gesamthöhe von 31.882,44 Euro ein. Die Gelder wurden ganz überwiegend nach Zahlungseingang umgehend in Filialen der Postbank abgehoben.

Die tatsächliche Identität der Person, die sich als „Claude Renoir“ ausgab, ist nicht bekannt. Bei der Eröffnung des vorgenannten Kontos wurde ein französischer Ausweis verwendet, bei welchem es sich um eine Totalfälschung handelte. Ein Strafverfahren gegen den Täter kann daher nicht durchgeführt werden, weshalb der Weg zum selbständigen Verfallsverfahren eröffnet ist.

Zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten aus den Straftaten wurde am 23.12.2014 vom Amtsgericht Karlsruhe – 31 Gs 4119/14 – gemäß §§ 111b Abs. 1, 5, 111c, Abs. 3, 111e Abs. 1 StPO ein Beschlagnahmebeschluss erlassen und in dessen Vollziehung durch Pfändungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wie folgt gesichert:

Deutsche Postbank AG, Konto – Nr. DE13100100100100454788116, Sicherungsbetrag: 2.307,84 Euro

Hiervon wurden die Verletzten gemäß § 111e Abs. 3, 4 StPO in Kenntnis gesetzt. Um den Geschädigten den Zugriff auf das noch gesicherte Vermögen und gegebenenfalls einen Auffangrechtserwerb des Staates zu ermöglichen, sind die in § 111i Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 StPO genannten Feststellungen zu treffen.
Mahr, Richter am Amtsgericht

Vorstehende Abschrift wird als richtig beglaubigt.

Der Beschluss ist rechtskräftig seit 02.09.2015.

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