Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen Ahmed (AYM Außenhandels GmbH i.G.)

Staatsanwaltschaft Düsseldorf Öffentliche Bekanntmachung 40 Js 1238/16.

Strafverfahren 40 Js 1238/16 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Beschuldigten Ahmed u.a.

Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Az. 40 Js 1238/16 gegen den Beschuldigten Ahmed u.a. geführten Verfahrens ist ein gewerbsmäßiger Betrug in einer Vielzahl von Fällen. Dem Beschuldigten Ahmed als Geschäftsführer der AYM Außenhandels GmbH i.G. Düsseldorf u.a. wird vorgeworfen, Vorabzahlungen zu Warenbestellungen über die Internetseite https://www.itgtech.com empfangen, ohne jedoch die jeweilige Gegenleistung -Versand der bestellten Artikel – erbracht zu haben. Die Vorauszahlungen für die Warenbestellungen führen zu der Firma AYM Außenhandels GmbH i.G. Düsseldorf.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt in diesem Ermittlungsverfahren neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Geschädigten durch.

In diesem Zusammenhang wurden folgende Vermögenswerte des Beschuldigten Ahmed einstweilen gesichert:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2016 (150 Gs 211/16) wurde ein dinglicher Arrest in Höhe von 18.778,73 Euro zur Rückgewinnungshilfe in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Firma AYM Außenhandels GmbH i.G. Düsseldorf angeordnet. In Vollziehung dieses Arrestes wurden sämtliche Ansprüche des Beschuldigten Ahmed aus allen Kontoverträgen gegenüber der Commerzbank AG bis zur Arresthöhe von 18.778,73 Euro gepfändet.

Zweck der Rückgewinnungshilfe ist es, den durch die Straftaten betroffenen Geschädigten einen ggf. teilweisen finanziellen Ersatz durch die Möglichkeit der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung in die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen.

Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss jeder Verletzte seine eventuellen Ersatzansprüche selbst, ggf. durch einen Rechtsanwalt, gerichtlich geltend machen und einen zivilrechtlichen Titel erwirken, mit dem im Anschluss mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden kann. Darüber hinaus bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen noch der Zulassung durch das Strafgericht (§ 111g StPO).

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten zu erteilen, und auch nicht berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. Geld zu verteilen. Eine weitergehende Auskunftserteilung wird daher nicht erfolgen. Die polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten sind davon nicht umfasst.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt.

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