Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Amtsgericht Bremen gegen Tim K.
Amtsgericht Bremen
85 Ds 290 Js 47421/11
In dem Verfahren 85 Ds 290 Js 47421/11 ist der Angeklagte Tim K. wegen gewerbsmäßigen Betruges schuldig gesprochen worden; Rechtskraft ist am 21.06.2016 eingetreten. Mindestens 91 Personen sind im Zusammenhang mit den dem Urteil zugrundeliegenden Betrugstaten geschädigt worden. Der Verurteilte forderte u.a. die Geschädigten jeweils im Jahr 2011 im Namen der tatsächlich nicht existenten Firma FU Media GmbH per E-Mail auf, für tatsächlich nicht erfolgte Anmeldungen für einen Jahreszugang für Internetdownloads einen Geldbetrag in Höhe von bis zu 89,00 EUR unter dem Hinweis zu überweisen, dass bei Nichtzahlung weitere Kosten durch die Einschaltung des Gerichts entstünden und dass über die gespeicherte IP-Adresse der Nachweis geführt werden könne, dass Downloads von der Website https://www.99downloads.de erfolgt seien. Zugleich sind am 14.06.2016 die dinglichen Arreste des Amtsgerichte Bremen (91a Gs 424/11 (324 Js 47495/11) und 91a Gs 685/11 (324 Js 47495/11)) sowie die beiden Pfändungen des Kto. 1266330 bei der Netbank AG in Höhe von 3.365,00 EUR vom 12.09.2011 und die weiteren Pfändung dieses Kontos in Höhe von 7.995,01 EUR für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils, mithin bis zum 21.06.2019, aufrechterhalten worden.
Innerhalb dieser Frist haben die Geschädigten die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung geltend zu machen.
Mit Ablauf der Frist erwirbt der Staat die gesicherten Vermögenswerte unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 der Strafprozessordnung.
Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt.
Beachten Sie bitte auch die nachfolgenden „Wichtigen Hinweise für Geschädigte“. Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden Geschädigte.
Wichtige Hinweise für Geschädigte:
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv werden muss. Im Regelfall hat daher jeder Geschädigte seine Ersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, um anschließend Zwangsverwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die sichergestellten Vermögenswerte einleiten zu können. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens und die damit anzustellende Kosten-Nutzen-Frage können Sie mit einem Rechtsanwalt ihrer Wahl erörtern. Bitte bedenken Sie, dass Sie grundsätzlich nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt in der Regel einen zivilrechtlichen Titel voraus (z.B. Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Urteil, Anerkenntnisurteil o.ä.).
Bremen, 07.07.2016
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