Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Essen – Ramin Daniel Roohnikan, Andreas Rainer Rohde und Pawel Klaus
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 111i Abs. 4 StPO
35 KLs-75 Js 56/10-4/11
Das Landgericht Essen hat in dem Verfahren 35 KLs-75 Js 56/10-4/11 gegen Ramin Daniel Roohnikan (Köln), Andreas Rainer Rohde (Borken) und Pawel Klaus, geb. Jedrcykiewicz (Essen) wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges mit Urteil vom 03.02.2012, rechtskräftig seit dem 11.02.2012, auf jeweilige Gesamtfreiheitsstrafen erkannt.
Das Landgericht Essen hat beschlossen, dass folgende Arreste zur Sicherung der Ansprüche Verletzter für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrecht erhalten bleiben (§ 111i Abs. 3 StPO):
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Arrest in das Vermögen des Verurteilten Roohnikan im Umfang von 227.589 € |
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Arrest in das Vermögen des Verurteilten Rhode im Umfang von 12.090,81 € |
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Arrest in das Vermögen des Verurteilten Klaus im Umfang von 12.090,81 €. |
Geschädigte aus den Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche gegen Ramin Daniel Roohnikan, Andreas Rainer Rohde und Pawel Klaus im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während des oben genannten Zeitraums von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils (11.02.2012) auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können.
In Vollziehung des Arrestes wurde bisher Folgendes gepfändet:
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Guthaben in Höhe von 3.436,31 € auf dem Sparkonto 78192740 |
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Guthaben in Höhe von 1305,53 € auf dem Sparkonto 78192745 |
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Guthaben in Höhe von 3,66 € auf dem Kontokorrentkonto 78192700 |
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Guthaben in Höhe von 3047,81 € auf dem Sparkonto 78194340 |
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Guthaben in Höhe von 1305,54 € auf dem Sparkonto 78194345 |
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Guthaben in Höhe von 338,20 € auf dem Sparkonto 79064740 |
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Guthaben in Höhe von 1277,55 € auf dem Sparkonto 79064745 |
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Guthaben in Höhe von 5752,74 € auf dem Konto Nr. 6006936 |
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Guthaben in Höhe von 7,29 € auf dem Konto Nr. 372502500 |
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Guthaben in Höhe von 980,- € auf dem Konto Nr. 372502560 |
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Guthaben in Höhe von 965,47 € auf dem Bausparvertragskonto Nr. 5782032601 |
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Guthaben in Höhe von 1684,42 € auf dem Bausparvertragskonto Nr. 5782032602 |
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Guthaben in Höhe von 1962,78 € auf dem Konto Nr. 0036285526 und 0036285518 |
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Lebensversicherung Nr. 328856118, derzeitiger Rückkaufswert 7717,48 € |
Soweit bis zum Ablauf der genannten Frist kein Zugriff der Geschädigten auf die sichergestellten Vermögenswerte erfolgt ist, erwirbt der Staat den Zahlungsanspruch in Höhe der im Urteil genannten Beträge, sofern kein in § 111i Abs. 5 StPO genannter Ausschlusstatbestand entgegensteht, und kann das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO verwerten.
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