Finanzberichtserstattungspflichten nicht erfüllt: BaFin setzt Geldbußen fest

Last Updated: Donnerstag, 16.11.2023By Tags:

Die Finanzaufsicht BaFin hat Geldbußen in Höhe von 160.000 Euro gegen eine Führungskraft eines in Deutschland ansässigen Emittenten verhängt. Das Unternehmen, das in Deutschland am organisierten Markt Wertpapiere emittiert, hat es versäumt, einen Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen.

Darüber hinaus hat das Unternehmen nicht angegeben, wann und wo dieser Halbjahresfinanzbericht öffentlich zugänglich gemacht wurde. Obwohl Halbjahresfinanzberichte grundsätzlich im Unternehmensregister verfügbar sind, müssen Unternehmen zusätzlich darüber informieren, wann und wo sie ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Die betroffene Führungsperson hat Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der BaFin eingelegt.

Hintergrundinformation: Finanzberichte bieten eine Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Diese Informationen sind entscheidend für Anleger, um fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die am organisierten Markt Wertpapiere emittieren, müssen ihren Halbjahresfinanzbericht spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlichen. Sie müssen auch angeben, wann und wo sie ihre Halbjahresfinanzberichte öffentlich zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums und vor der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts erfolgen. Wenn Unternehmen Finanzberichterstattungspflichten nicht rechtzeitig oder gar nicht erfüllen, verstoßen sie gegen das Wertpapierhandelsgesetz.

Die BaFin kann dies mit Geldbußen ahnden, die gegenüber natürlichen Personen bis zu zwei Millionen Euro betragen können. Wenn ein Unternehmen gegen Finanzberichterstattungspflichten verstößt, kann die BaFin die Führungsperson dafür verantwortlich machen.

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