Insolvenz: CaRa Projekt 3 GmbH mit Geschäftsführer Lipinski Marek

Last Updated: Mittwoch, 22.04.2015By Tags: ,

In dem Verfahren über den Antrag d. CaRa Projekt 3 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Lipinski Marek, geboren am 31.05.1984, Innere Laufer Gasse 21, 90403 Nürnberg
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB

– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nüchter Pernesch Wilhelmi, Müchener Straße 41, 60329 Frankfurt, Gz.:
336/14N10N

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

– wird am 21.04.2015 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1
Nr.
2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu
verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an zu leisten.

– wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO die vorläufige Postsperre für alle Sendungen
gegen angeordnet.
Eingehende Sendungen sind auszuhändigen. Ausgenommen sind Sendungen der
Staatsanwaltschaften sowie die mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Sendungen
der Gerichte.
Gründe: Die Anordnung der Postsperre war erforderlich, um für die Gläubiger
nachteilige Rechtshandlungen des Betroffenen aufzuklären oder zu verhindern.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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