Landgericht Dortmund: Strafverfahren gegen Karl-Heinz Gustav Hambach

Mitteilung in dem Strafverfahren des Landgerichts Dortmund (Az.: 43 KLs – 35 Js 227/07 – 4/14 Staatsanwaltschaft Bochum) gegen Karl-Heinz Gustav Hambach, geboren am 10.02.1967 in Unna, wohnhaft Julius-Leber-Str. 19 in 59192 Bergkamen, wegen Betrugs, über die Sicherstellung von Vermögenswerten zu Gunsten der Geschädigten nach § 111 i Abs. 4 StPO.

Mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22.02.2013 – Az.: 33 KLs 9/10 – wurde der mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 23.10.2007 – Az.: 64 Gs 4392/07 – angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Karl-Heinz Gustav Hambach in einer Höhe von 20.000 € für die Dauer von drei Jahren (ab Rechtskraft des Urteils) aufrechterhalten.

Darüber hinaus wurden die auf Grundlage dieses Arrestbeschlusses vorgenommenen Beschlagnahmungen der Forderungen des Karl-Heinz Gustav Hambach aus

Lebensversicherungen bei der Debeka Versicherung, Ferdinand-Sauerbruch-Str. 18, 56054 Koblenz am Main

mit der Nr. 72913004 und

mit der Nr. 72912988

sowie folgender beweglicher Gegenstände des Karl-Heinz Gustav Hambach

Herrenarmbanduhr mit Lederarmband, Marke Glashütte Nr. 149/200

Herrenarmbanduhr mit Lederarmband, Marke Breitling Navitimer, Nr. D 13322 254655

Herrenarmbanduhr mit Metallarmband, Marke Breitling Chronograph, Nr. B 13055

ebenfalls für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten.

Durch Urteil des Landgerichts Dortmund ist der Verurteilte wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist seit dem 16.07.2015 rechtskräftig. Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht Dortmund fest, dass gegen Karl-Heinz Gustav Hambach wegen eines Geldbetrages in Höhe von 20.000,00 EUR lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Etwaige Verletzte der zugrunde liegenden Taten werden auf Folgendes hingewiesen:

Mit Ablauf der oben genannten Dreijahresfrist erwirbt der Staat gemäß § 111 i Abs. 5 StPO einen Zahlungsanspruch und die gesicherten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) entsprechend § 73e Abs. 1 StGB, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111 i Absatz 3 StPO genannten dreijährigen Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten (§ 111 i Abs. 5 Satz 2 StPO). Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu (§ 111 i Abs. 5 Satz 3 StPO). Mit der Verwertung erlischt der nach § 111 i Abs. 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt (§ 111 i Abs. 5 Satz 4 StPO).

Die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen nach § 111 i Abs. 3 StPO und ihre Bekanntmachung nach § 111 i Abs. 4 Satz 1 StPO sollen den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen in das für sie vorläufig gesicherte Vermögen durchsetzen zu können. Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv wird und seine eventuellen Ersatzansprüche selbst (zivil-)gerichtlich geltend macht, anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte Zugriff nimmt und daneben einen Zulassungsbeschluss durch das Strafgericht gemäß § 111 g StPO bzw. § 111 h StPO erwirkt. Nur dort, wo dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.

Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen für drei Jahre wird allen Verletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, das heißt jeder Geschädigte muss sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin, mit dem/der die notwendigen Details besprochen werden können, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, lohnt.

43 KLs-35 Js 227/07–4/14

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