Rückforderung von Ausschüttungen – jetzt mehr Klarheit

Ein gutes Urteil des BGH. Oft liest man davon, das Beteiligungsgesellschaften und Insolvenzverwalter von Kommanditisten , Ausschüttungen, die diese erhalten haben, zurückfordern. Nun gibt es ein wenig mehr Klarheit, wann solche Ausschüttungen dann auch Rückzahlbar sind.  Mit Urteil vom 16. Februar 2016 stellte der BGH fest, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nur dann zulässig ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist (Az.: II ZR 348/14).

In dem, dem BGH vorgelegten konkret zu entscheidenden  Fall,hatte eine Fondsgesellschaft, einen ihrer Kommanditisten auf die Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von über 80TDE verklagt. Zur Begründung führte die klagende Gesellschaft eine Passage im Gesellschaftsvertrag an. In dieser Passage heußt es Zitat: „Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“  Das bedeutet in der Konsequenz der Kapitalanleger hätte dann sein eigenes von ihm einbezahltes Geld wieder als Darlehen zurückbekommen, wenn die Geselslchaft die für eine Ausschüttung erforderlichen Einanhmen nicht erwirtschaftet hätte.  Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage bereits abgewiesen. Und auch vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg. Die Karlsruher Richter erklärten, dass zwischen den Parteien kein separater Darlehensvertrag vereinbart worden sei und auch kein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch für Ausschüttungen an Anleger, die nicht auf Gewinnen beruhten, sondern lediglich die Einlage der Gesellschafter minderten, bestehe. Auch aus der oben erwähnten Klausel im Gesellschaftsvertrag ergebe sich kein Rückzahlungsanspruch. Die Klausel sei nicht hinreichend klar formuliert und für den Gesellschafter missverständlich. Der Anleger sei aber nur dann zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Ähnliche Klauseln dürften viele Verträge von Beteiligungsgesellschaften beinhalten. Das hier mit den Ausschüttungen ein separater Darlehensvertrag abgeschlossen wurde mit den Kommanditisten , dürfte dann eher sehr selten der Fall gewesen sein.

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