Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Ephypane Assede, alias Patrick Pomp, alias Alexander Schul

Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Ephypane Assede, alias Patrick Pomp, alias Alexander Schul
725a Gs 40/12:
In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Geschäfts-Nr. 6802 Js 18/10 [3205 Js 123/10] gegen den angeblichen Ephypane Assede wegen des Verdachts des ebay-Betruges unter der Verkäufernamen Patrick Pomp und Alexander Schul wurde die durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.08.2010 (160 Gs 692/10) angeordnete Beschlagnahme gemäß § 111i Abs. 3 und Abs. 8 StPO bis zur Höhe von noch 4.014,82 € für drei Jahre ab Rechtskraft der dortigen Entscheidung aufrechterhalten, Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22.10.2012, Az. 725a – 40/12.
In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Geschäfts-Nr. 6802 Js 18/10 [3205 Js 123/10] gegen den angeblichen Henri Picard wegen des Verdachts des ebay-Betruges unter der Verkäufernamen Katrin Korell, Alexander Schul, Sandra Willi und Fritz Brand wurde die durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.09.2010 (165 Gs 772/10) angeordnete Beschlagnahme gemäß § 111i Abs. 3 und Abs. 8 StPO bis zur Höhe von noch 32.749,09 € für drei Jahre ab Rechtskraft der dortigen Entscheidung aufrecht erhalten, Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22.10.2012, Az. 725a – 40/12.
Diese Mitteilung soll den Geschädigten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist von drei Jahren erwirbt der Staat den festgestellten Zahlungsanspruch, soweit nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist von 3 Jahren beantragt hat, § 111 i Abs. 5 StPO.

Leave A Comment