Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht München – Unbekannter Täter (Alias-Personalien Rita Bauer)

821 Gs 233 UJs 705239/12
In der Strafsache gegen: unbekannt, wegen: Betrug

Beschluss

Gem. § 111 i Abs. 2 StPO ist festzustellen, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung des Verfalls bzgl. folgender Gegenstände gem. §§ 76 a Abs. 1, 73 StGB vorliegen, jedoch der Verfall tatsächlich nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche Geschädigter gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen:

Guthaben in Höhe von 490,71 € auf dem Girokonto Nr. 800751608, Deutsche Postbank, BLZ 50010060, welches mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.09.2011, Az.: ER I Gs 8000/11 beschlagnahmt und mit Beschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 19.09.2011, Az.: 233 Js 190866/11 – VMA gepfändet wurde

Guthaben in Höhe von 2.514,44 auf dem Girokonto Nr. 799235602, Deutsche Postbank, BLZ 50010060, welches mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.09.2011, Az.: ER I Gs 8001/11 beschlagnahmt und mit Beschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 19.09.2011, Az.: 233 Js 190866/11 – VMA gepfändet wurde.

Den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München vom 16.09.2011, Az.: ER I Gs 8000/11, und den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München vom 16.09.2011, Az.: ER I Gs 8001/11, sowie die in dessen Vollziehung erfolgte Pfändung der Staatsanwaltschaft München I vom 19.09.2011 der Konten Nr. 800751608 und Nr. 799235602 bei der Deutschen Postbank, BLZ 50010060, gem. § 111 i Abs. 3 StPO für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Beschlusses wird aufrechterhalten.
Gründe:
Am 20.12.2010 eröffnete ein bislang unbekannter Täter in München unter Verwendung eines gefälschten Postldent-Formulars bei der Deutschen Postbank AG das Girokonto Nr. 799235602. Um die Identität des tatsächlichen Kontoinhabers zu verschleiern, wurden dabei die Alias-Personalien Rita Bauer, geb. 09.12.1984, Connollystr. 8, 80809 München, angegeben. In der Folge wurden auf das Girokonto seit 22.07.2011 Gutschriften von e-bay in Höhe von insgesamt 37.030,60 € verbucht und im Anschluss daran jeweils an einem Geldautomaten in Tschechien wiederum bar abverfügt.
Des Weiteren eröffnete ein bislang unbekannter Täter am 23.10.2010 in München unter Verwendung eines gefälschten Postldent-Formulars bei der Deutschen Postbank AG das Girokonto Nr. 800751608. Um die Identität des tatsächlichen Kontoinhabers zu verschleiern, wurden dabei die Alias-Personalien Martina Bauer, geb. 10.12.1971, Connollystr. 8, 80809 München, angegeben. Auf dieses Girokonto erfolgten im August 2011 drei Gutschriften von dem Konto Nr. 799235602 der Rita Bauer. Auch diese Gutschriften wurden in der Folge an einem Geldautomaten in Tschechien wiederum bar abverfügt.
Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich bei den bei Kontoeröffnung verwendeten Postldent-Formularen um gefälschte Formulare handelte, da die Journalsatznummer für den jeweiligen Kassentag nicht plausibel ist. Zudem ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass die oben genannten Konten ausschließlich dazu eröffnet und genutzt wurden, um Erträge, welche aus betrügerischen Handlungen im Internet herrühren, zu verbergen, deren Herkunft zu verschleiern oder die Einziehung zu vereiteln bzw. zugefährden. Im Onlineforum www.falle-internet.de wird ausdrücklich vor Ersteigerungen bei den Anbietern Martina Bauer und Rita Bauer gewarnt. Als Geschädigter konnte bislang lediglich der Zeuge Hoffmann (Bl. 139 d. A.) ermittelt werden, welcher am 07.09.2011 auf e-bay ein Mischpult zum Kaufpreis von 457,01 € ersteigerte und diesen Betrag in der Folge auf das Konto Nr. 800751608, BLZ 50010060 überwies, jedoch die Ware nicht erhielt.
Nach den polizeilichen Ermittlungen wurden die oben aufgeführten Kontenguthaben direkt aus rechtswidrigen Taten erlangt. Somit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für den Verfall gem. § 73 Abs. 1 StGB vor. Der Verfall kann tatsächlich jedoch nicht angeordnet werden, da Ansprüche Geschädigter gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen. Zudem konnten die Täter aufgrund der Angabe falscher Personalien nicht ermittelt werden, weshalb der Durchführung eines subjektiven Verfahrens ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, und damit die Voraussetzungen für ein selbständiges Anordnungsverfahren gemäß § 76 a StGB vorliegen.
Mit Ablauf der Drei-Jahres-Frist, Fristbeginn: 06.06.2012, erwirbt der Staat die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war.
 

Birkhofer-Hoffmann, Richterin am Amtsgericht

Leave A Comment