Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht München – Wenli Shao

Last Updated: Donnerstag, 18.10.2012By Tags: , ,

843 Cs 299 Js 51222/09
Frau Wenli Shao wurde im Verfahren des Amtsgerichts München, Az. 843 Cs 299 Js 51222/09 durch Strafbefehl vom 24.02.2012, rechtskräftig seit dem 09.03.2012 bzw. 08.05.2012 wegen mittäterschaftlichen Einschleusens von Ausländern in drei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. In dem Strafbefehl wurde gem. § 111i StPO festgestellt, dass die verurteilte Wenli Shao durch die Straftaten einen Vermögensvorteil in Höhe von mindestens 40.595,81 Euro erlangte.
Mit Beschluss vom 24.02.2012 wurden der durch das Amtsgericht Hannover am 07.08.2009 angeordnete dingliche Arrest, die Pfändung und Hinterlegung von 40.595,81 Euro, die in einem Bankschließfach der Frau Wenli Shao aufgefunden wurden, für die Dauer von weiteren drei Jahren aufrechterhalten.
Dieses Geld wurde gesichert, um den Geschädigten, die ein zu niedriges Arbeitseinkommen von Frau Wenli Shao erhalten haben, eine (teilweise) Schadenswiedergutmachung zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv wird. Jeder Geschädigte muss seine Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten, erhält nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist am 09.03.2015 der Staat das gesicherte Geld oder unter bestimmten Umständen erhält es Frau Wenli Shao möglicherweise wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. die Geschädigten müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Geschädigten sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Das Gericht und die Staatsanwaltschaft können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten.

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