Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht Nürnberg – Benjamin Yilmaz Cetiner

47 Ls 209 Js 7205/10
In der Strafsache gegen Cetiner, Benjamin Yilmaz wegen Betrugs

Beschluss

Gemäß § 111i Abs. 4 StPO i.V.m. § 111e Abs. 4 S. 1–3 StPO wird angeordnet, dass im vorliegenden Verfahren folgende Entscheidungen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind:
Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.10.2011 (Bl. 5420 d.A.) mit dem Hinweis, dass

am 14.03.2012 Rechtskraft eingetreten ist,

seit diesem Datum die 3-Jahres-Frist zu laufen begonnen hat,

die Verletzten innerhalb der gesetzten Frist die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen

mit Ablauf der Frist die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe erwirbt, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat;

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war.

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat

der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten kann und dabei der Erlös sowie hinterlegtes Geld dem Staat zufallen. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

 

90429 Nürnberg, 22. Juni 2012
Degenhart, Richterin am Amtsgericht

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