Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht Stuttgart – Barbara Gutheil

Mitteilung der Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der durch die Straftat Verletzten gemäß § 111i Abs. 4 StPO

16 Cs 202 Js 26465/10
Am 30.05.2012 hat das Amtsgericht Stuttgart (16 Cs 202 Js 26465/10) Strafbefehl gegen Barbara Gutheil wegen leichtfertiger Geldwäsche erlassen. Nach den Feststellungen des Strafbefehls hat die Angeklagte ihr Konto bei der Commerzbank AG, Konto-Nr. 47174613380, BLZ 600 400 71 einem angeblichen Mario Razolli aus Italien gegen ein Entgelt von 600 EUR monatlich zur Abwicklung von Zahlungen zur Verfügung gestellt. Dieser nutzte in der Folge den Onlineshop www.elektronik-direkthandel24.com, um Warenangebote für Elektro- und Elektronikgeräte unter Vortäuschung seiner Lieferbereitschaft zum Verkauf ins Internet einzustellen. Als Bankverbindung gab er Konten von Finanzagenten an, die ihre Konten in gleicher Weise wie die Angeklagte Gutheil zur Verfügung gestellt hatten. Zwischen dem 01.03.2010 und dem 18.03.2010 erwarb eine Vielzahl geschädigter Käufer Waren über den Onlineshop und überwies den jeweiligen Kaufpreis auf folgende Bankverbindungen der Finanzagenten, ohne dafür die bestellte Ware geliefert zu bekommen:

Kontoinhaber Geldinstitut Konto-Nr. Bankleitzahl
1. Hermann Sommer Postbank Essen 0344460432 360 100 43
2. Daniel Thieke Postbank Stuttgart 0403045706 600 100 70
3. Marcello Angelo Petruzzelli Postbank Stuttgart 0396185709 600 100 70
4. Jose Miquel Kilongi Postbank Stuttgart 0405706704 600 100 70
5. Lena Zwiefka Postbank Frankfurt 0425970605 500 100 60
6. Amalie Edeltraut Seebald Postbank Frankfurt 0407917604 500 100 60
7. Dietmar Endrulat Postbank Frankfurt 0427647601 500 100 60

Von diesen Konten wurden die Gelder der Geschädigten auf das Konto der Angeklagten bei der Commerzbank AG weitergeleitet, auf dem ein Betrag in Höhe von insgesamt 44.427,00 EUR einging. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 16.06.2012.
In dem Strafbefehl hat das Gericht gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass deshalb nicht auf Verfall in Höhe von 44.427,00 EUR erkannt wird, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Das Gericht hat gemäß § 111i Abs. 3 StPO die durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2010 (27 Gs 640/40) angeordnete Beschlagnahme des Kontos der Angeklagten bei der Commerzbank AG, Konto-Nr. 47174613380, BLZ 600 400 71 für drei Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls aufrechterhalten.
Die durch die Straftaten Verletzten werden auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sie Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchsetzen und auf die beschlagnahmten Vermögenswerte zugreifen können. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche obliegt jedoch den Verletzten selbst. Die Verletzten müssen, sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen, entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) erwirken, um dann im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte zugreifen zu können. Zur Vollstreckung in diese Vermögenswerte bedarf es ggf. gemäß §§ 111g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sind nicht berechtigt, Zahlungen an die Verletzten vorzunehmen.
Die Verletzten werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 111i Abs. 5 StPO der Staat mit Ablauf des 16.06.2015 die nach § 111i Abs. 2 StPO bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Betrages erwirbt, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Leave A Comment